
Seit dem 01.08.2012 sind neue Regeln in Kraft getreten, die das Arbeiten während des Studiums und nach Studienabschluss betreffen. Wenn Sie eine Staatsangehörigkeit eines Nicht-EU-Staates besitzen, sind diese Informationen sehr wichtig für Sie:
Maximale Studiendauer:
Arbeiten während des Studiums:
Arbeit suchen nach dem Studium:
Adäquate Arbeitsstelle nach dem Studium:
Genauere Informationen hat der DAAD für Sie zusammengestellt:
Merkblatt zum Arbeiten als ausländischer Studierender
Info Erwerbstätigkeit für Zuwanderer
Info Aufenthaltsrecht Zuwanderung
Tipps zum Arbeiten während des Studiums
Tipps zur Karriere nach dem Studium
Liebe Studenten und Studentinnen,
hier finden Sie einen Vermerk der Ausländerbehörde Fulda zum neuen elektronischen Aufenthaltstitel, der ab 1.9.2011 eingeführt wird:
Wichtige Neuerungen zum Aufenthaltstitel
Die Erstellung des neuen Aufenthaltstitels dauert erheblich länger als der bisherige Eintrag im Pass. Das heißt, der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Ausenthaltstitels muss sehr viel früher als bislang gestellt werden: mindestens 2 Monate vor Ablauf des alten Aufenthaltstitels. Genauere Informationen erhalten Sie an dieser Stelle in Kürze.
Voraussetzungen für die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis (AE) zum Studium in Deutschland
(Studium muss Hauptzweck des Aufenthaltes sein)
1. AE dürfen erteilt werden für
a. Studienvorbereitender Sprachkurs sowie Besuch eines Studienkollegs
(studienvorbereitende Maßnahmen)
b. Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder
vergleichbaren Ausbildungseinrichtung
(ggf. Stellungnahme des Hess. Kultusministeriums)
2. Regelerteilungsvoraussetzungen (§ 5 AufenthG):
a. (Zugelassener) gültiger Nationalpass
b. Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 8.040,00 €/Jahr bzw. 670,00
€/Mon (einschl. Krankenversicherung. Die gesetzliche Versicherung
versichert Studenten nur bis zum 30. Lebensjahr, anschließend ist nur noch
die übliche Krankenversicherung zu einem höheren Beitrag möglich. Sie
muss in ihren Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
entsprechen)
c. Es darf kein Ausweisungsgrund vorliegen
d. Einreise mit dem erforderlichen Visum (zum Studium)
3. Besondere Voraussetzungen (§ 16 AufenthG):
a. Zulassung zum Studium (bei Verlängerung Immatrikulationsbescheinigung)
b. Bei Verlängerung Studienbescheinigung und ggf. Bescheinigung über
Studienfortschritt und evtl. voraussichtliche weitere Dauer des Studiums
4. Geltungsdauer und Kosten der AE:
- eine AE mit Geltungsdauer unter einem Jahr kostet 100 €,
- eine AE für mindestens ein Jahr, höchstens 2 Jahre kostet 110 €
- eine Verlängerung kostet 80 €
Bei Verlängerung muss ein ordnungsgemäßes Studium nachgewiesen werden, die
durchschnittliche Studiendauer (Regelstudienzeit) soll nicht um mehr als 3 Semester
überschritten werden.
Bei fehlenden Studienleistungen (fehlende Scheine, durchgefallene Prüfungen etc.)
muss mit der Ablehnung der AE gerechnet werden. Studiendauer max. 10 Jahre)
5. auflösende Bedingung: „gilt nur für das vorgesehene Studium“. Die Aufenthaltserlaubnis
erlischt mit dem Wechsel der Fachrichtung automatisch.
6. Studienwechsel nur in den ersten 3 Semestern, später nur, wenn Gesamtstudiendauer
eingehalten wird und das Studium ernsthaft betrieben wurde. Neue AE beantragen
7. Während des Studiums darf keine AE für einen anderen Zweck erteilt werden
(ausgenommen bei Rechtsanspruch)
8. Es gibt keine Aufenthaltsverfestigung (NL)
9. Beschäftigung ist nur an insgesamt 90 Tagen oder 180 halben Tagen im Jahr und zur
Ausübung studentischer Nebentätigkeiten zulässig (geeigneter Nachweis führen)
Praktika, die in der Studien- oder Prüfungsordnung stehen und regulär zum Studium
gehören können absolviert werden (Bescheinigung der Hochschule)
10. Nach erfolgreichem Studium kann AE bis zu einem Jahr zur Suche eines dem Studium
angemessenen Arbeitsplatzes erteilt werden.
Zur Beschäftigung in dieser Zeit gilt 9.
11. neuer eAT ab 01.09.2011
Hier die Links zum Merkblatt des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge:
Der elektronische Aufenthaltstitel (eAT)
The electronic residence permit (eAT)
Le titre de séjour électronique (eAT)
El permiso de residencia electrónico (eAT)
O título de residência electrónico (eAT)
Elektronik oturma izni (eAT)
russisch - eAT
chinesisch - eAT
arabisch - eAT
koreanisch - eAT
Internationale StudentInnen dürfen neben ihrem Studium einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Diese unterliegt aber bestimmten aufenthalts- und arbeitsrechtlichen Regelungen, die im Folgenden für die Studentengruppen, die an der HS Fulda studieren, dargelegt werden. Diese Regelungen gelten nur für StudentInnen aus Nicht-EU-Ländern, aber auch für die StudetnInnen aus den sog. Beitrittsländern. StudentInnen aus EU-Ländern und aus der Schweiz genießen Freizügigkeit, sind also deutschen StudentInnen gleichgestellt.
TutorInnen und studentische Hilfs- und Aushilfskräfte
StudentInnen, die einen Job an der HS Fulda haben, egal ob am Fachbereich oder in der Bibliothek, oder anderen Einrichtungen oder Abteilungen brauchen generell keine Arbeitserlaubnis.
90 - Tage / 180 - halbe - Tage - Regelung
StudentInnen aus Nicht-EU-Ländern und StudentInnen aus den Beitrittsländern der EU können bis zu 90 ganze Tage, oder 180 halbe Tage im Jahr ohne Arbeitserlaubnis einer Beschäftigung nachgehen, unabhängig davon, ob diese an der Hochschule (in den zentralen Einrichtungen), oder außerhalb der Hochschule ist und unabhängig davon, ob sie in den Semesterferien, oder in der Vorlesungszeit liegt (§ 9 Nr. 9 ArGV). Während der Vorlesungszeit darf sie aber 15 in Ausnahmefällen 20 Wochenstunden nicht überschreiten.
StudentInnen am Studienkolleg
Die HS Fulda entsendet die StudienbewerberInnen, die keinen direkten Hochschulzugang haben, an das Studienkolleg in Kassel. Während der Vorbereitung auf ein Studium an einem Studienkolleg ist eine Erwerbstätigkeit nur während der Semesterferien erlaubt. Eine Erwerbstätigkeit außerhalb der Ferien wird durch einen entsprechenden Eintrag in den Pass ausgeschlossen.
PraktikantInnen
StudentInnen von ausländischen Hochschulen benötigen für ein Praktikum von bis zu 6 Monaten keine Arbeitserlaubnis, wenn die Arbeit in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Fachstudium steht und im Rahmen eines internationalen Austauschprogramms studentischer und vergleichbarer Einrichtungen im Einvernehmen mit der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV) der Bundesanstalt für Arbeit erfolgt (§ 9 Nr. 15 ArGV).
Ebenso ist keine Arbeitserlaubnis für ein vorübergehendes Praktikum im Rahmen eines von der Europäischen Union finanziell geförderten Programms erforderlich, wenn die Beschäftigung im Einvernehmen mit der ZAV erfolgt (§ 9 Nr. 17 ArGV).
Für jede Beschäftigung, die 90 ganze oder 180 halbe Tage im Jahr überschreitet und nicht an der HS Fulda ausgeübt wird, ist eine Genehmigung durch die Ausländerbehörde (Eintrag in den Pass) erforderlich.
Zulassung der Ausländerbehörde
In folgenden Fällen lässt die Ausländerbehörde eine längerfristige Beschäftigung, die über die 90 Tage/ 180 halben Tage hinausgeht, zu:
TeilnehmerInnen von DSH-Vorbereitungskursen
TeilnehmerInnen von studienvorbereitenden Deutschkursen dürfen während der Dauer des Sprachkurses nicht arbeiten (§ 9 Nr. 9 ArGV, Ziff. 28.5.3.3 AuslG-VwV).