Tipps zur WG-Gründung

Petra Stengel ist Rechtsanwältin und kennt sich mit dem Mietrecht sehr gut aus. Sie gibt während der Vorlesungszeit regelmäßig kostenfreie Mietrechtsberatungen im AStA.

Hier könnt ihr nun ihre Tipps für Wohngemeinschaften ausführlich nachlesen. Solltet ihr mal einen Termin für eine Mietrechtsberatung benötigen, dann schaut auf der folgenden Homepage nach dem nächsten Termin.

https://asta.hs-fulda.org/services/rechts-und-mietrechtsberatung/

Abschluss des Mietvertrages

Soll ein Mietvertrag gemeinsam abgeschlossen werden, d. h. unterschreiben alle Mieter den Vertrag über die ganze Wohnung oder sollen Einzelmietverträge über die Zimmer abgeschlossen werden?

  • Wenn alle den Mietvertrag unterschreiben, dann kann man auch nur gemeinsam kündigen. Ein Mieter allein kann nicht kündigen und ausziehen. Ein neuer WG-Partner kann dann aber nur aufgenommen werden, wenn Einigkeit über den neuen WG-Partner besteht.
  • Wenn Einzelmietverträge abgeschlossen werden, dann kann man separat kündigen. Man läuft aber Gefahr, dass ein frei werdendes Zimmer an einen neuen WG-Partner vermietet wird, den man eigentlich nicht haben möchte.
  • Mieter, die einen Mietvertrag gemeinsam unterschrieben haben, haften für die Miete beim Vermieter als Gesamtschuldner. D.h. wenn ein Mieter seinen Anteil nicht zahlt, dann kann sich der Vermieter an die übrigen WG-Mitglieder wenden und die gesamte Miete verlangen. Man haftet also im Verhältnis zum Vermieter für die Mietschulden des anderen WG-Partners.

Kündigungsfristen und Zeitmietverträge

  • Zeitmietverträge können nur nach strengen Vorschriften abgeschlossen werden. Der Vermieter muss nämlich bei Abschluss des Vertrages schon einen sachlichen Grund für die Befristung nachweisen. Aber aufpassen: Das Recht zur ordentlichen Kündigung wird oft in Mietverträgen für eine bestimmte Dauer ausgeschlossen. Will man sich nicht langfristig oder auf bestimmte Zeit binden, sollte man es bei der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten belassen.
  • In Studentenwohnheimen (auch privaten) gelten wegen der Kündigungsfristen und zeitlichen Befristungen Besonderheiten.

Mietmängel und Mietkürzung und fristlose Kündigung

Wer sich mit zwei Monatsmieten oder einem Betrag, der zwei Monatsmieten erreicht, in Zahlungsverzug befindet, muss mit einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses rechnen. Deshalb muss auf pünktliche Mietzahlungen geachtet werden.

  • Mängel in der Wohnung müssen sofort nach Auftreten – am besten schriftlich – beim Vermieter angezeigt werden. Wenn der Vermieter nichts weiß (bspw. vom Schimmel), dann kann er auch nicht einschreiten.
  • Macht der Vermieter gegen die Mängel trotz Aufforderung nichts, kann man die Miete kürzen bis der Mangel behoben ist.
  • Ggf. empfiehlt sich der Abschluss einer eigenen Haftpflicht- oder Hausratversicherung.

Nebenkosten

Wenn im Mietvertrag eine Vorauszahlung auf die Nebenkosten vereinbart ist, dann muss über die Nebenkosten jährlich abgerechnet werden. Die Nebenkostenabrechnung muss nachvollziehbar sein. Es dürfen nur die Positionen umgelegt werden, die auch im Mietvertrag als umlegbar aufgeführt sind.

Nachmieter

Die Kündigungsfristen sind einzuhalten. Der Vermieter muss den Mieter nicht eher aus dem Vertrag lassen. Ist er dennoch dazu bereit, empfiehlt sich der Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, den Mietvertrag wegen eines Nachmieters aufzuheben. Ggf. kann man bei Abschluss des Mietvertrages auf eine Nachmieterklausel achten.

 

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123 meine Hochschule Fulda Ausgabe 2 (Wintersemester 2019/20)

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