Nachteilsausgleiche
Nachteilsausgleich bei Prüfungen
Ein Nachteilsausgleich kann von Studierenden in Anspruch genommen werden, wenn eine chronische Krankheit oder einer Behinderung vorliegt und die Prüfungsleistung dadurch in der vorgeschriebenen Form und/oder Dauer nicht oder nur teilweise erbracht werden kann. Die Prüfungsleistung wird dann durch Nutzung technischer Hilfsmittel, eine andere Prüfungsform oder eine längere Bearbeitungszeit angepasst (siehe § 21 Abs. 1 ABPO). Weder Inhalt noch Schwierigkeitsgrad der zu erbringenden Leistung verändern sich durch einen Nachteilsausgleich, lediglich die Rahmenbedingungen werden so modifiziert, dass eine gleichberechtigte Teilhabe soweit es geht ermöglicht wird.
Bevor Sie einen Antrag stellen lesen Sie sich bitte die folgenden ausführlichen Informationen zum Nachteilsausgleich gut durch.
Bevorzugte Moduleinwahl Stundenplan
Die bevorzugte Moduleinwahl in den Stundenplan kann in Anspruch genommen werden von Studierenden mit:
- Kindern bis 12 Jahre mit Geburtsurkunde
- zu pflegenden Angehörigen mit Pflegenachweis
- einer Behinderung oder chronischer Krankheit mit Attest
und dient dazu, das Studium unter den angegebenen Umständen so gut wie möglich zu erlauben. Wenn Sie davon Gebrauch machen möchten, beantragen Sie dies bitte per E-Mail bei der unten angegebenen Ansprechperson bis spätestens 31. August zum Wintersemester oder 28. Februar zum Sommersemester mit den folgenden Informationen:
- Name
- Vorname
- Matrikelnummer
- stichwortartiger Grund der bevorzugten Moduleinwahl inkulsive angegebenem Nachweis
- Telefonnummer (für kurzfristige Rückfragen)
Meldungen nach dem genannten Termin können nicht berücksichtigt werden.
Ihre Ansprechpartner*in
Prof. Dr.
Michael Kaib Prodekan des Fachbereichs Angewandte InformatikWirtschaftsinformatik, insb. Informationsmanagement und quantitative BWL
Corinna Steinebronn
Studieren mit Behinderung / chronischer Erkrankung
Antrag + Merkblatt
Reichen Sie den Antrag auf Nachteilsausgleich für das Wintersemester bis zum 1. Dezember und für das Sommersemester bis zum 1. Juni ein. Eine rückwirkende Beantragung von Nachteilsausgleichen nach einer Prüfung ist ausgeschlossen. Brauchen Sie Unterstützung bei der Antragstellung wenden Sie sich gerne an Corinna Steinebronn. Ansonsten wird der Antrag vollständig mit geeignetem Nachweis bei Prof. Dr. Michael Kaib eingereicht, er entscheidet über den Antrag. Wird der Nachteilsausgleich gewährt, informieren Sie selbständig die Prüfungskoordinierung und die betreffenden Lehrenden. Ein gewährter Nachteilsausgleich ersetzt nicht die Anmeldung zur Prüfung, diese muss in jedem Fall zusätzlich erfolgen.
Damit der Nachweis den erforderlichen Ansprüchen gerecht wird, können Sie Ihrem Arzt als Hilfestellung folgendes Merkblatt vorlegen.