Satzung des Centre for Intercultural and European Studies (CINTEUS) der Hochschule Fulda

§ 1 Name und  Rechtsstellung

Das Centre for Intercultural and European Studies (CINTEUS) wird zum 1.1.2010 als zentrale wissenschaftliche Einrichtung (Zentrum) eingerichtet.

§ 2 Aufgaben

Aufgaben des Zentrums sind die Bündelung und Koordination von Forschungs- und Wissenstransferaktivitäten in den Bereichen Intercultural Relations und European Studies.


Das Zentrum, das 2007 zunächst auf der Ebene des Fachbereichs Sozial- und
Kulturwissenschaften eingerichtet wurde, dient als zentrale Einrichtung der Hochschule Fulda insbesondere der Förderung und Unterstützung
interdisziplinärer, fachbereichs- und hochschulübergreifender sowie nternationaler Forschungsaktivitäten.
Die Aufgaben des Zentrums umfassen im Einzelnen:

  • Die Entwicklung und Durchführung interdisziplinärer Forschungsvorhaben. Die
  • Betreuung und Weiterentwicklung der für die Arbeitsgebiete des Zentrums relevanten Forschungsinfrastruktur innerhalb der Fachbereiche bzw. der Hochschule; darunter die wissenschaftliche Sammlung UNESCO-Biosphärenreservat Rhön, das Peter-Kühne-Archiv zu „Flucht, Asyl und Migration“ und das Europäische Dokumentationszentrum.
  • Die Vermittlung von Forschungsergebnissen gegenüber der wissenschaftlichen und allgemeinen Öffentlichkeit durch die Herausgabe einer CINTEUS-Schriftenreihe, durch regelmäßige Vortragsreihen, öffentliche Foren und wissenschaftliche Fachtagungen.
  • Die Förderung von studentischen Theorie-Praxis-Projekten, die an die einschlägigen Forschungsaktivitäten des Zentrums angebunden sind sowie die Unterstützung und Förderung von Studierenden mit spezifischen Forschungsinteressen.
  • Die Planung und Umsetzung von kooperativen Promotions- und Graduiertenkollegs.

§ 3 Organe

Organe des Zentrums sind 

  • die Zentrumsleitung (Direktorium)
  • die Mitgliederversammlung

§ 4 Die Zentrumsleitung

(1) Die Zentrumsleitung (das Direktorium)  besteht aus mindestens zwei bis zu vier Personen, die aus ihrer Mitte einen Sprecher/eine Sprecherin des Direktoriums bestimmen.
(2) Die Mitglieder des Direktoriums werden von der Mitgliederversammlung mit Zustimmung des Präsidiums für drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(3) Das für Forschung und Entwicklung zuständige Mitglied des Präsidiums der Hochschule Fulda ist zu den Sitzungen der Zentrumsleitung einzuladen und hat beratende Stimme. Sie oder er kann sich vertreten lassen.
(4) Die Zentrumsleitung entscheidet i.d.R. einvernehmlich. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Sprecher/die Sprecherin des Direktoriums.

§ 5 Zuständigkeiten der Zentrumsleitung

(1) Die Zentrumsleitung führt die Geschäfte des Zentrums auf der Grundlage der die Forschung betreffenden Beschlüsse des Senats und des Präsidiums; sie fasst die erforderlichen Beschlüsse zur Umsetzung der in der Satzung genannten Aufgaben des Zentrums. 
(2) Der Zentrumsleitung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Sie schlägt dem Präsidium die Zuweisung der Mittel gemäß den Beschlüssen über die Förderung von Projekten vor, erstellt den Jahresabschlussbericht und die mittel- und langfristige Finanzplanung. 
  2. Sie bereitet die Mitgliederversammlung vor und leitet sie.
  3. Sie legt der Mitgliederversammlung, dem Präsidium und dem Senat jährlich Rechenschaft ab.
  4. Sie entscheidet über alle beim Zentrum gestellten Forschungsanträge.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

(1) Mitglieder des Zentrums können auf Antrag werden:

  • jeder Fachbereich durch eine bzw. einen Beauftragte/n; die Beauftragten können sich vertreten lassen,
  • Professoren/innen und  wissenschaftliche Mitarbeiter/innen aller Fachbereiche der Hochschule Fulda, deren Arbeitsgebiete im Aufgabenspektrum  des Zentrums liegen.

Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet die Zentrumsleitung im Einvernehmen mit dem Präsidium.
(2) Die Mitglieder des Zentrums  bilden die Mitgliederversammlung. Sie gibt Empfehlungen zur Entwicklung und Forschungspolitik des Zentrums.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung tagt hochschulöffentlich mindestens einmal im Jahr und wird von der Zentrumsleitung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird von der Zentrumsleitung im Bedarfsfall oder auf schriftlichen Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder ein berufen. 
(4) Das Präsidium, die Abteilungen Forschung und Transfer, Strategisches Management und Qualitätsmanagement, Finanzmanagement  sowie andere
 wissenschaftliche Zentren  der Hochschule Fulda werden zu den Sitzungen der Mitgliederversammlung eingeladen und können eine/n Vertreter/in mit beratender Stimme entsenden.

§ 7 Dauer

(1) Das Zentrum wird zunächst für die Dauer von drei Jahren eingerichtet. 
(2) Über die Weiterführung beschließt das Präsidium der Hochschule Fulda nach einer Evaluierung und nach einer Stellungnahme durch den Senat.

28.Januar 2010 gez. Prof Dr. Karim Khakzar