Satzung

Satzung des Forschungsverbunds für Sozialrecht und Sozialpolitik (FoSS)

§ 1 Name

Der Forschungsverbund für Sozialrecht und Sozialpolitik (FoSS) der Hochschule Fulda und der Universität Kassel wird fortgesetzt.

§ 2 Aufgaben

(1) Der Forschungsverbund soll die Kooperation der beiden Hochschulen vor allem in den Bereichen Forschung, Lehre, Nachwuchsförderung und Wissenstransfer zu den Gegenständen Sozialrecht und Sozialpolitik fördern.

(2) Die fachliche Arbeit erfolgt in den Arbeitsgruppen und Promotionskollegs, die interdisziplinär und hochschulübergreifend zusammengesetzt sind. Die Arbeitsgruppen bestimmen Sprecherinnen und Sprecher, die in der Regel beide beteiligten Hochschulen repräsentieren. Für die Promotionskollegs erfolgt eine entsprechende Regelung.

(3) Der Forschungsverbund wird vom Verein zur Förderung von Forschung und Wissenstransfer in Sozialrecht und Sozialpolitik e. V. begleitet.

§ 3 Organe

Organe des Forschungsverbunds sind das Direktorium und die Verbundversammlung.

§ 4 Direktorium

(1) Das Direktorium besteht aus acht Personen. Von den vier Mitgliedern sollen jeweils drei Professorinnen und Professoren und eine Vertreterin und ein Vertreter der wissenschaftlichen Bediensteten und Promovierenden sein. Zu jedem Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Die professoralen Mitglieder des Direktoriums werden von den Dekanaten der beteiligten Fachbereiche im Einvernehmen mit den jeweiligen Präsidien benannt. Sie kooptieren jeweils ein Mitglied für die wissenschaftlichen Bediensteten und Promovierenenden der jeweiligen Hochschule. Die Mitglieder des Direktoriums aus einer der beteiligten Hochschulen repräsentieren zugleich ein gegebenenfalls dem FoSS angehöriges Zentrum der jeweiligen Hochschule.

(2) Die Benennung erfolgt für jeweils drei Jahre. Eine erneute Benennung ist möglich.

(3) Das Direktorium benennt zwei Personen aus seiner Mitte als Sprecherinnen und Sprecher. Diese bilden das geschäftsführende Direktorium.

(4) Das Direktorium leitet die Geschäfte des Forschungsverbunds auf der Grundlage der Beschlüsse der beiden Hochschulen. Es fasst die erforderlichen Beschlüsse zur Umsetzung der in der Satzung genannten Aufgaben des Forschunsverbunds. Das Direktorium setzt die Arbeitsgruppen ein.

(5) Das Direktorium erstellt die Finanzplanung und den Jahresabschlussbericht. Es bereitet die Verbundversammlung vor. Es legt der Verbundversammlung und auf Anforderung den Fachbereichen und den Präsidien der Hochschulen Rechenschaft ab.

§ 5 Verbundversammlung

(1) Es findet mindest einmal jährlich eine Verbundversammlung statt. Sie kann Empfehlungen zur Entwicklung des Forschungsverbundes geben.

(2) Die Verbundversammlung tagt hochschulöffentlich und wird vom Direktorium einberufen. Sie muss auch einberufen werden, wenn das Präsidium einer der beteiligten Hochschulen oder mindestens zwei der beteiligten Fachbereiche oder drei Mitglieder des Direktorium es verlangen.

(3) Zur Verbundversammlung sind die Professorinnen und Professoren und wissenschaftlichen Bediensteten sowie Promovierenden, die im Rahmen des Forschungsverbunds wissenschaftlich tätig sind, einzuladen.

§ 6 Externe Beteiligte

(1) Im Einvernehmen mit den Beteiligten können sich Mitglieder anderer Hochschulen und andere Externe am Forschungsverbund, seinen Arbeitsgruppen und Promotionskollegs und vergleichbaren Strukturen beteiligen.

(2) Externe Beteiligte können an der Verbundversammlung teilnehmen, wenn das Direktorium zustimmt.

§ 7 Änderung und Dauer

(1) Diese Satzung kann von den Präsidien der beteiligten Hochschulen im Einvernehmen geändert werden.

(2) Diese Satzung gilt, bis sie von beiden Hochschulen aufgehoben wird oder von einer der beteiligten Hochschulen mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt wird.