Rechtsgrundlagen

Anerkennung

Zu den Rechtsgrundlagen (Lissabon-Konvention, Hessisches Hochschulgesetz, Allgemeine Bestimmungen für die Prüfungsordnungen der Hochschule Fulda) für die Anerkennung von im Ausland erbrachten Studienleistungen informieren Sie sich bitte hier.

A. Lissabon-Konvention:

Abschnitt I

Begriffsbestimmungen

Zuständige Anerkennungsbehörde

Eine Stelle, die den amtlichen Auftrag hat, bindende Entscheidungen über die Anerkennung ausländischer Qualifikationen zu treffen.

Studienzeit

Jeder Bestandteil eines Hochschulprogramms, der beurteilt und für den ein Nachweis
ausgestellt wurde und der, obwohl er allein kein vollständiges Studienprogramm darstellt, einen erheblichen Erwerb von Kenntnissen oder Fähigkeiten mit sich bringt.

Anerkennung

Eine von einer zuständigen Behörde erteilte förmliche Bestätigung des Wertes einer
ausländischen Bildungsqualifikation für den Zugang zu Bildungs- und/oder zur Erwerbstätigkeit.

Abschnitt V

Anerkennung von Studienzeiten

A r t i k e l V. 1
Jede Vertragspartei erkennt Studienzeiten an, die im Rahmen eines Hochschulprogramms in einer anderen Vertragspartei abgeschlossen wurden. Diese Anerkennung schließt solche Studienzeiten ein, die in der Vertragspartei, in der die Anerkennung angestrebt wird, zum Abschluss eines Hochschulprogramms führen, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen den in einer anderen Vertragspartei vollendeten Studienzeiten und dem Teil des Hochschulprogramms nachgewiesen werden kann, den sie in der Vertragspartei, in der die Anerkennung angestrebt wird, ersetzen würden.

A r t i k e l V. 2
Gegebenenfalls reicht es aus, wenn eine Vertragspartei es einer Person, die eine Studienzeit im Rahmen eines Hochschulprogramms einer anderen Vertragspartei abgeschlossen hat, ermöglicht, auf ihr Ersuchen eine Bewertung dieser Studienzeit zu erhalten, und Artikel V.1 in einem solchen Fall sinngemäß angewendet wird.

A r t i k e l V. 3
Insbesondere erleichtert jede Vertragspartei die Anerkennung von Studienzeiten, wenn

a) zwischen der für die entsprechende Studienzeit verantwortlichen Hochschuleinrichtung
oder zuständigen Behörde einerseits und der für die angestrebte Anerkennung verantwortlichen Hochschuleinrichtung oder zuständigen Behörde andererseits zuvor eine diesbezügliche Vereinbarung geschlossen worden ist und

b) die Hochschuleinrichtung, an der die Studienzeit abgeschlossen worden ist, ein Zeugnis oder einen Nachweis der Studienleistungen ausgestellt hat, aus dem hervorgeht, dass der Studierende die für die betreffende Studienzeit festgelegten Voraussetzungen erfüllt hat.

B. Hessisches Hochschulgesetz (HHG)

§ 18 Abs. 5 HHG (ab 01.01.2016) - Prüfungen:

"(5) An einer anderen Hochschule oder staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden anerkannt, wenn gegenüber den durch sie zu ersetzenden Leistungen kein wesentlicher Unterschied besteht (Gleichwertigkeit). Über die Gleichwertigkeit entscheidet die in der Prüfungsordnung vorgesehene Stelle. Die Beweislast dafür, dass keine Gleichwertigkeit besteht, liegt bei der zuständigen Stelle. Der Antragstellerin oder dem Antragsteller obliegt es, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen."

§20 HHG – Prüfungsordnungen

(1) Hochschulprüfungen werden aufgrund von Prüfungsordnungen abgelegt, die als Satzungen erlassen und vom Präsidium genehmigt werden. Die für die jeweiligen Prüfungsverfahren übereinstimmend geltenden Regelungen werden von den Hochschulen durch Satzung (allgemeine Bestimmungen für Prüfungsordnungen) festgelegt.
(2) Die Prüfungsordnungen regeln das Prüfungsverfahren und die Prüfungsanforderungen, insbesondere

9. die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Kenntnissen und Fähigkeiten nach §18 Abs.6,

C. Allgemeine Bestimmungen für Prüfungsordnungen der HFD:

§ 14 Anerkennung von Modulen

(1) Module, die in anderen Studiengängen erbracht wurden, sind anzuerkennen, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen. Module in anderen Studiengängen der Hochschule Fulda mit der gleichen Modulbezeichnung werden ohne Prüfung anerkannt.

(2) Bei der Anerkennung von Modulen, ECTS-Credits, Prüfungsleistungen und berufspraktischen Tätigkeiten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Die Anerkennung kann mit der Auflage verbunden werden, einzelne Leistungsnachweise innerhalb eines bestimmten Zeitraums nachzuholen.

(3) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – ggf. nach einer Äquivalenzregelung - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Über die Anerkennung entscheidet der Prüfungsausschuss. Werden einzelne Nachweise über Prüfungsleistungen vorgelegt, entscheidet er im Benehmen mit der jeweiligen Professorin oder dem jeweiligen Professor. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(5) Ablehnende Entscheidungen sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

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