Jobben

Jobben neben dem Studium ist in Deutschland weit verbreitet und eine gute Möglichkeit, sich etwas dazuzuverdienen. Kommen Sie aus einem EU-Land oder der Schweiz, dann sind Sie deutschen Studierenden gleichgestellt: Sie dürfen bis zu 20 Stunden pro Woche arbeiten. Für internationale Studierende aus Ländern außerhalb der EU gelten andere Regelungen.

Studierende aus Nicht-EU-Ländern erhalten mit ihrem Aufenthaltstitel eine Arbeitserlaubnis für bis zu 140 ganze Tage oder 280 halbe Tage im Jahr (halbe und ganze Tage können kombiniert werden). Wichtig: Sie dürfen im Durchschnitt nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Sonst gelten Sie in der Krankenversicherung nicht mehr als Student*in.

TutorInnen und studentische Hilfs- und Aushilfskräfte

Ob im eigenen Fachbereich, der Bibliothek oder anderen Einrichtungen – die Hochschule Fulda bietet viele Arbeitsmöglichkeiten für Studierende. Diese Tätigkeiten werden nicht auf die erlaubten 120 Tage pro Jahr angerechnet, aber auch für diese (oder eine Kombination mehrerer Jobs) gilt, dass man bei mehr als 20 Stunden pro Woche durchschnittlich seinen Studierendenstatus in der Krankenversicherung verliert.

Jobbörse des AStA

Praktikum

Für ein Praktikum, das sechs Monate oder weniger dauert, brauchen Sie keine Arbeitserlaubnis. Die Tätigkeit muss aber in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit Ihrem Fachstudium stehen. Handelt es sich um ein Pflichtpraktikum, werden die Arbeitstage nicht auf die erlaubten 140 ganzen bzw. 280 halben Tage (= 6 Monate) angerechnet, anders aber, wenn es sich um ein freiwilliges Praktikum handelt.

Für jede Beschäftigung, die 140 ganze oder 280 halbe Tage im Jahr überschreitet und nicht an der Hochschule Fulda ausgeübt wird, brauchen Sie eine Genehmigung durch die Ausländerbehörde (Eintrag in den Pass). Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn auch eine Zustimmung der Agentur für Arbeit vorliegt. Um diese Zustimmung kümmert sich die Ausländerbehörde. Sie selber brauchen keinen Antrag zu stellen.

Diese Genehmigung bekommen Sie

  • wenn ein konkretes Jobangebot mit Angaben zu Dauer und Arbeitszeit sowie Verdienst vorliegt und es keine geeignete deutsche bzw. EU-Bewerber*in für die Stelle gibt (sogenannte Vorrangprüfung)
  • bei finanziellen Notlagen, die Sie nicht selbst verursacht haben und wenn Sie das Studium bisher zielstrebig betrieben haben. Die Hochschule muss bestätigen, dass von einem erfolgreichen Abschluss ausgegangen werden kann. Siehe Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz, § 16 3.8
  • Für studentische Nebentätigkeiten ist die Genehmigung nicht erforderlich, auch wenn die Tätigkeit die sonst erlaubten 140 ganzen bzw. 280 halben Tage überschreitet, sofern der Studienerfolg nicht gefährdet wird.

Nach dem Abschluss erhalten Sie eine 18-monatige Aufenthaltsgenehmigung, um einen passenden Job in Deutschland zu finden. In dieser Zeit können Sie ohne Arbeitserlaubnis und ohne Einschränkungen jobben.

Wenn Sie eine Arbeit gefunden haben, die Ihrer Qualifikation (Bachelor, Master, Promotion) entspricht, können Sie die „Blaue Karte EU“ beantragen. Mit diesem Aufenthaltstitel können Sie in Deutschland und der EU legal wohnen und arbeiten. Sie müssen dazu einen Arbeitsvertrag vorlegen und mindestens 46.600 € brutto pro Jahr verdienen (bei bestimmten Berufen nur rund 37.800 €, Stand 2015).

Eine weitere Möglichkeit: Wenn Sie deutsche Sprachkenntnisse  mindestens auf dem Niveau B1 nachweisen, können Sie nach 21 Monaten eine Niederlassungserlaubnis erhalten (bei Sprachkenntnissen unter diesem Niveau erst nach 33 Monaten). Familienangehörige sind dann ebenfalls von der Zustimmungspflicht der Agentur für Arbeit befreit und brauchen keine Arbeitsgenehmigung.

International Career Service

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Gesa Pusch-Thomas Beratung und Betreuung internationale Studierende

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