Grundpraktikum Lebensmitteltechnologie

Als besondere Studienvoraussetzung wird der Nachweis einer praktischen Tätigkeit gefordert. Hierunter sind industrienahe, berufspraktische Tätigkeiten aus den Bereichen der Lebensmitteltechnologie sowie verwandten Berufsfeldern (z.B. der Chemischen Industrie, Biotechnologie und Pharmaindustrie) gefordert. Dem Praktikanten sollen Einblicke in Fertigungsprozesse, ihren organisatorischen Ablauf und in den Betriebsablauf verschafft werden. Durch die Einbindung der Praktikanten in die soziale Struktur eines Betriebes wird das Praktikum als wesentliche Komponente zur Entwicklung von sozialer Kompetenz betrachtet. Schulisch praktische Ausbildungen können in der Regel nicht anerkannt werden.

Das Grundpraktikum dient der Orientierung über die Arbeitsbereiche des Fachgebiets Lebensmitteltechnologie, dem Erwerb von handwerklichen Fähigkeiten sowie einem ersten Einblick in die berufliche Praxis.

  • Das Grundpraktikum muss mindestens einen Umfang von 8 Wochen, entsprechend 40 Arbeitstagen in Vollzeit, aufweisen.
  • Das Grundpraktikum kann in mehrere Teilpraktika unterteilt werden (z.B. 2 x 4 Wochen).
  • Das Grundpraktikum soll vor Antritt des Studiums bzw. innerhalb der Semesterferien absolviert werden. 
  • Das Grundpraktikum muss bis zum Beginn des 4. Fachsemesters abgeschlossen sein, da die erfolgreiche Ableistung des Grundpraktikums Voraussetzung für die Zulassung zu den Modulprüfungen ab dem 4. Semester ist.
  • Den Antrag zur Anerkennung des Grundpraktikums bitte online bei der Studiengangskoordinatorin Denise Reimann einreichen.
  • Hierzu reichen Sie bitte folgende Unterlagen per Email ein:
    • Praktikumsbescheinigung des Unternehmens (mit Firmenstempel und Unterschrift)
    • Formular zur Anerkennung des Grundpraktikums (s.u. Downloads)
  •  Aus der Bescheinigung sollten
    • der Praktikumszeitraum und die
    • Tätigkeiten im Praktikum (Stichpunkte sind ausreichend)
    hervorgehen.
  • Über die Anerkennung des Grundpraktikums entscheidet der Prüfungsausschuss. 
  • Bei Anerkennung wird die erfolgreiche Ableistung des Grundpraktikums entsprechend im horstl-Portal verbucht.

Das Grundpraktikum kann in  folgenden Arbeitsgebieten absolviert werden:

Praktikumsstellen:

  • Industriebetriebe
  • Handwerksbetriebe
  • Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung und des Catering
  • Forschungs-, Lehr- oder Beratungsinstitute
  • Ämter

Tätigkeitsbereiche:

  • Lebensmittelproduktion und –verarbeitung
  • Produktentwicklung
  • Qualitätssicherung/Qualitätsmanagement
  • Lebensmittelanalytik
  • Beratung
  • im Bereich der Ernährungswirtschaft, der pharmazeutischen Industrie und artverwandter Bereiche

Bei folgenden Berufsausbildungen und berufspraktischen Tätigkeiten ist eine Anerkennung als Grundpraktikum möglich:

  • Bäcker/in
  • Koch/Köchin
  • Fleischer/in
  • Molkereifachmann/frau
  • Brauer/in
  • Lebensmitteltechniker/in
  • Fachkraft für Lebensmitteltechnik
  • Fleischereifachverkäufer/in
  • Konditor/in
  • Bäckereifachverkäufer/in
  • CTA / MTA

Über die Gleichwertigkeit von Berufsausbildungen oder berufspraktischen Tätigkeiten mit anderen Bezeichnungen als den o.g. entscheidet der Prüfungsausschuss.

Hierzu reichen Sie bitte folgende Unterlagen per Email bei der Studiengangskoordinatorin Denise Reimann ein:

  • Berufs-/Arbeitszeugnisse, Zertifikat der IHK (mit Stempel und Unterschrift)
  • Formular zur Anerkennung des Grundpraktikums (s.u. Downloads)