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FachbereichOecotrophologie

Nachteilsausgleiche bei Prüfungsleistungen

Ein Nachteilsausgleich kann von Studierenden in Anspruch genommen werden, wenn eine chronische Krankheit oder einer Behinderung vorliegt und die Prüfungsleistung dadurch in der vorgeschriebenen Form und/oder Dauer nicht oder nur teilweise erbracht werden kann. Die Prüfungsleistung wird dann durch Nutzung technischer Hilfsmittel, eine andere Prüfungsform oder eine längere Bearbeitungszeit angepasst (siehe § 21 Abs. 1 ABPO). Weder Inhalt noch Schwierigkeitsgrad der zu erbringenden Leistung verändern sich durch einen Nachteilsausgleich, lediglich die Rahmenbedingungen werden so modifiziert, dass eine gleichberechtigte Teilhabe soweit es geht ermöglicht wird.

Bevor Sie einen Antrag stellen lesen Sie sich bitte die folgenden ausführlichen Informationen zum Nachteilsausgleich gut durch.

Allgemeine Informationen
General Information

Reichen Sie den Antrag auf Nachteilsausgleich für das Wintersemester bis zum 1. Dezember und für das Sommersemester bis zum 1. Juni ein. Eine rückwirkende Beantragung von Nachteilsausgleichen nach einer Prüfung ist ausgeschlossen. Brauchen Sie Unterstützung bei der Antragstellung wenden Sie sich gerne an Corinna Steinebronn. Ansonsten wird der Antrag vollständig mit geeignetem Nachweis bei Prof. Dr. Jörg Hampshire eingereicht, er entscheidet über den Antrag. Wird der Nachteilsausgleich gewährt, informieren Sie selbständig die Prüfungskoordinierung und die betreffenden Lehrenden. Ein gewährter Nachteilsausgleich ersetzt nicht die Anmeldung zur Prüfung, diese muss in jedem Fall zusätzlich erfolgen.

Antragsformular
Application form

Damit der Nachweis den erforderlichen Ansprüchen gerecht wird, können Sie Ihrem Arzt als Hilfestellung folgendes Merkblatt vorlegen.

Inhalte von ärztlichen Attesten
Content of doctor's certificates

Prof. Dr.

Jörg Hampshire

Ernährungsqualität • Lebensmittelqualität

Corinna Steinebronn

Studieren mit Behinderung / chronischer Erkrankung