Nachteilsausgleiche bei Prüfungsleistungen

Ein Nachteilsausgleich kann von Studierenden in Anspruch genommen werden, wenn eine chronische Krankheit oder einer Behinderung vorliegt und die Prüfungsleistung dadurch in der vorgeschriebenen Form und/oder Dauer nicht oder nur teilweise erbracht werden kann. Die Prüfungsleistung wird dann durch Nutzung technischer Hilfsmittel, eine andere Prüfungsform oder eine längere Bearbeitungszeit angepasst (siehe § 21 Abs. 1 ABPO). Weder Inhalt noch Schwierigkeitsgrad der zu erbringenden Leistung verändern sich durch einen Nachteilsausgleich, lediglich die Rahmenbedingungen werden so modifiziert, dass eine gleichberechtigte Teilhabe soweit es geht ermöglicht wird.

Bevor Sie einen Antrag stellen lesen Sie sich bitte die folgenden ausführlichen Informationen zum Nachteilsausgleich gut durch.

Allgemeine Informationen
General Information

Reichen Sie den Antrag auf Nachteilsausgleich für das Wintersemester bis zum 1. Dezember und für das Sommersemester bis zum 1. Juni ein. Eine rückwirkende Beantragung von Nachteilsausgleichen nach einer Prüfung ist ausgeschlossen. Brauchen Sie Unterstützung bei der Antragstellung wenden Sie sich gerne an Corinna Steinebronn. Ansonsten wird der Antrag vollständig mit geeignetem Nachweis bei der beauftragten Person eingereicht, sie/er entscheidet über den Antrag. Wird der Nachteilsausgleich gewährt, informieren Sie selbständig die Prüfungskoordinierung und die betreffenden Lehrenden. Ein gewährter Nachteilsausgleich ersetzt nicht die Anmeldung zur Prüfung, diese muss in jedem Fall zusätzlich erfolgen.

Antragsformular
Application form
Anlage SK zum Antragsformular

Damit der Nachweis den erforderlichen Ansprüchen gerecht wird, können Sie Ihrem Arzt als Hilfestellung folgendes Merkblatt vorlegen.

Inhalte von ärztlichen Attesten
Content of doctor's certificates

Ihre Ansprechpersonen

Prof. Dr.

Christine Domke Prodekanin für Digitalisierung und Transfer

Theorie und Praxis sozialer Kommunikation

Prof. Dr. iur.

Anne Schäfer, M.A.

Social Law and Health Legislation, Constitutional Law, European Law of the Professions

Prof. Dr.

Kirsten Nazarkiewicz

Interkulturelle Kommunikation

Corinna Steinebronn

Studieren mit Behinderung / chronischer Erkrankung