Der Prüfungsausschuss für den Bachelor-Studiengang Sozialrec
Der Prüfungsausschuss ist gemäß dem Hochschulgesetz Hessen und den Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen der Hochschule Fulda für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen im Studiengang Sozialrecht (LL.B.) zuständig. Das Studienbüro fungiert in Prüfungsangelegenheiten als Geschäftsstelle für den Prüfungsausschuss. Dies bedeutet, dass die Entscheidungen der Prüfungsausschuss trifft und nicht das Studienbüro.
Jeder Prüfungsausschuss im Fachbereich Sozial- und Kulturwissenschaften ist für einen Studiengang zuständig. Die Veranstaltungsplanung und –belegung und das Vorlesungsverzeichnis erfolgen durch die jeweilige Studiengangskoordination und nicht durch den Prüfungsausschuss.
Mitglieder des Prüfungsausschusses für den Studiengang Sozialrecht sind:
Aus der Gruppe der Professoren und Professorinnen:
- Vorsitzende: Prof. Dr. Anne Schäfer, M.A.
- Prof. Dr. Hans-Joachim Reinhard
Aus der Gruppe der Studierenden: Alida Saathoff
FAQ – Häufig gestellte Fragen
Die hier aufgeführten Fragen und Antworten berücksichtigen nicht den Einzelfall und können Ihnen daher nur Anhaltspunkte zur Beurteilung Ihrer Situation geben. Sie ersetzen nicht eine individuelle Beratung!
ALLGEMEINES UND ANERKENNUNG VON PRÜFUNGSLEISTUNGEN
BERUFSPRAKTISCHES STUDIUM (BPS)
ALLGEMEINES UND ANERKENNUNG VON PRÜFUNGSLEISTUNGEN
Die Regelstudienzeit des Studiengangs beträgt sieben Semester einschließlich des Abschlusssemesters, in dem die Bachelorarbeit angefertigt wird.
Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird Dir der Akademische Grad „Bachelor of Laws“ (LL.B.) verliehen.
Die Bewerbung für den Studiengang Sozialrecht erfolgt über die Hochschule Fulda. Informationen zum Zulassungsverfahren (insbesondere Fristen und Formulare) findest Du auf der Homepage unserer Studienberatung der Hochschule Fulda
Insgesamt empfehlen wir höheren Fachsemester (z.B. Ortswechslern, Wieder- oder Quereinsteigern) sich stets beim Studienbüro unserer Hochschule über den Bewerbungs- und Einschreibeprozess allgemein und beim Studiengangskoordinator/ bei der Studiengangskoordinatorin über den Studiengang Sozialrecht beraten lassen. Sollen Kompetenzen, die an einer anderen Hochschule/Universität erworben wurden (z.B. im Rahmen eines rechtswissenschaftlichen Studiums), als gleichwertig mit Kompetenzen des Sozialrechtsstudiums anerkannt werden, hilft Dir die Vorsitzende des Prüfungsausschusses weiter. Mehr Informationen zum Anerkennungsverfahren findest Du direkt unter diesem Abschnitt.
Wurden bereits Studien- und Prüfungsleistungen in einem anderen Studiengang erbracht (z.B. einem rechtswissenschaftlichen Studium), stellt sich häufig die Frage, ob solche Leistungen angerechnet werden können.
Grundsätzlich ist dies bei gleichwertigen Leistungen möglich. Nach § 18 Abs. 5 Hessisches Hochschulgesetz (HHG) werden Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer anderen Hochschule (oder Universität) erbracht wurden, anerkannt, wenn gegenüber den durch sie zu ersetzenden Leistungen kein wesentlicher Unterschied besteht (Gleichwertigkeit).
Für die Gleichwertigkeit kommt es nicht darauf an, dass das Modul/die Vorlesung/das Seminar der anderen Hochschule und der Hochschule Fulda identisch bezeichnet wird. Maßgebend ist, ob die an der anderen Hochschule durch die Studien- und Prüfungsleistung erworbene(n) Kompetenz(en) mit den zu ersetzenden Kompetenzen im Bachelor-Studiengang Sozialrecht an der Hochschule Fulda gleichwertig sind. Welche Kompetenzen Du in dem jeweiligen Modul des Bachelor-Studiengangs Sozialrecht erwirbst, ergibt sich aus der jeweiligen Modulbeschreibung. Du findest dort jeweils das Qualifikationsziel und die Inhalte des Moduls. Diese kannst Du mit den Inhalten und Zielen der Studien-/Prüfungsordnung des Studiengangs vergleichen, in dem Du bereits Kompetenzen erworben hast.
Für die Anrechnung/Anerkennung muss ein schriftlicher Antrag beim Prüfungsausschuss für den Bachelor-Studiengang Sozialrecht gestellt werden. Der Antrag ist im Sekretariat des Fachbereichs SK einzureichen, das ihn und die erforderlichen Unterlagen an die Prüfungsausschussvorsitzende weiterleitet.
Neben dem ausgefüllten Antrag sind
- die Bescheinigungen der erbrachten Leistungen der anderen Hochschule sowie
- die Studien-/Prüfungsordnung des anderen Studiengangs einzureichen, den Du bereits studiert hast und dessen Leistungen Du als gleichwertig anerkennen lassen willst. Wichtig ist, dass die Studien-/Prüfungsordnung aus dem Jahr der anzurechnenden Studien-/Prüfungsleistung stammt. Willst Du z.B. eine Leistung aus dem Jahr 2012 anerkennen lassen, musst Du die Studienordnung und/oder Prüfungsordnung des Jahres 2012 des Studiengangs vorlegen, aus dem die Leistung stammt.
Wenn der Antrag eingereicht ist, prüft die Vorsitzende ob alle erforderlichen Informationen für die Beurteilung der Gleichwertigkeit vorliegen. Die Verantwortlichen für die Module des Sozialrechtsstudiengangs, die durch die Leistungen an einer anderen Hochschule ersetzt werden sollen, geben eine Stellungnahme zu dem Antrag ab, wenn keine feste Spruchpraxis des Prüfungsausschusses besteht. Letztere besteht nur für einzelne Teilaspekte des rechtswissenschaftlichen Studiums an Universitäten. Nähere Informationen dazu gibt die Ausschussvorsitzende.
Der Antrag wird sodann im Ausschuss beraten und entschieden. Die Entscheidung fällt in nichtöffentlicher Sitzung des Prüfungsausschusses. Die Vorsitzende fertigt die Entscheidung als Bescheid aus. Eine Kopie des Bescheids erhält das Studienbüro.
Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – ggf. nach einer Äquivalenzregelung – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Module, die keine Note ausweisen, sind mit der Bewertung „mit Erfolg teilgenommen“ anzuerkennen und bei der Berechnung der Gesamtnote nicht zu berücksichtigen. Anerkannte Module, die an anderen Hochschulen erbracht wurden, sind in der Zusatzbescheinigung (als Anlage zum Zeugnis) auszuweisen. Die Details dieser Ausweisung ergeben sich aus der Anlage 3 der Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen an der Hochschule Fulda.
Im rechtswissenschaftlichen Studium werden zuweilen in einer Lehrveranstaltung (z.B in einer Übung) zwei Leistungen (z.B. Hausarbeit und Klausur) mit zwei Noten erbracht. So werden die Kompetenzen in der Übung im Bürgerlichen Recht beispielsweise durch eine erfolgreiche Hausarbeit und eine erfolgreiche Klausur erworben. Für den Bachelor-Studiengang Sozialrecht kann dadurch aber nur ein Modul ersetzt werden. Für die Umrechnung der Prüfungsleistungen aus dem Beispielfall werden nun die beiden Einzelnoten in Punkten aus dem Universitätsstudium zu einer Gesamtpunktzahl addiert und sodann durch den Faktor 2 geteilt. Die so ermittelte Gesamtpunktzahl wird in eine Gesamtnote für das Modul des Bachelor-Studiengangs Sozialrecht an der Hochschule Fulda umgerechnet, für das die Anerkennung erfolgt.
Für die Anrechnung von Noten nach Punkten aus dem rechtswissenschaftlichen Studium auf Module für den Bachelor-Studiengang Sozialrecht wendet der Prüfungsausschuss die folgende Äquivalenztabelle an:
Rechtswissenschaften Studiengang Staatsexamen an Universitäten (Noten nach Punkten) | Noten LL B Sozialrecht HS Fulda |
18 | 1,0 sehr gut |
17 | 1, 0 sehr gut |
16 | 1,3 sehr gut |
15 | 1,3 sehr gut |
14 | 1,7 gut |
13 | 1,7 gut |
12 | 2,0 gut |
11 | 2,0 gut |
10 | 2,3 gut |
9 | 2,7 befriedigend |
8 | 3,0 befriedigend |
7 | 3,3 befriedigend |
6 | 3,7 ausreichend |
5 | 4,0 ausreichend |
4 | 4,0 ausreichend |
3 – 0 | 5,0 nicht ausreichend |
Fall: Doppelstudium oder Fachwechsel an der Hochschule Fulda. Kann ich Leistungen eines Fachbereichs im Fall eines Doppelstudiums oder Fachwechsels in dem anderen Fachbereich anrechnen lassen?
Zuständig für solche Fragen ist der Prüfungsausschuss des neuen Studiengangs, der von der/dem Studierenden gewählt wird. Auf Anfragen zu wesentlichen Unterschieden in den erworbenen Kompetenzen (sog. Gleichwertigkeit von Modulleistungen) des Studiengangs Sozialrecht mit Modulleistungen eines anderen Studiengangs der Hochschule Fulda ist auf Anfrage des entscheidenden Prüfungsausschusses eine Stellungnahme zur Gleichwertigkeit abzugeben. Gleiches kann auf Anfrage einer/eines Studierenden erfolgen.
Die Stellungnahme wird durch die Professorin/den Professor abgegeben, die/der als Modulbeauftragte/Modulbeauftragte eingesetzt ist. Sie erfolgt ggf. nach Rücksprache mit der Lehrenden/dem Lehrenden, der die maßgebliche Prüfung der Kompetenz(en) der Studierenden/des Studierenden durchgeführt hat. Die modulbeauftragte Professorin/der modulbeauftragte Professor nimmt nach dieser Rücksprache dazu Stellung, ob aus seiner/ihrer Sicht wesentliche Unterschiede in den erworbenen Kompetenzen im jeweiligen Modul des Studiengangs Sozialrecht im Vergleich zu dem Modul bestehen, auf das die Leistungen angerechnet werden sollen. Es handelt sich dabei um eine empfehlende Stellungnahme an den für die Entscheidung zuständigen Prüfungsausschuss.
Die abschließende Entscheidung über die Anerkennung der Modulleistungen obliegt ausschließlich dem Prüfungsausschuss des anderen Studiengangs (aufnehmender Studiengang).
Das Studium gliedert sich in ein Grund- und ein Hauptstudium. Letzteres umfasst auch ein Berufspraktisches Studium (BPS) von einem Semester.
Um das Studium zu beenden, müssen Sie beim Studienbüro den ausgefüllten Antrag auf Exmatrikulation abgeben.
Die Exmatrikulation kann auf eigenen Wunsch, von Amts wegen oder regulär durch das Beenden des Studiums erfolgen. Mit Inkrafttreten der Exmatrikulation verlieren Sie Ihren Status als Studierender und damit auch die Rechte und Pflichten als solcher.
Weitere Informationen zur Exmatrikulation finden Sie unter: https://www.hs-fulda.de/studieren/mein-studium/studium-organisieren/exmatrikulation/?L=0
Nähere Auskunft zur Exmatrikulation gibt das Studienbüro (Frau Saskia Goldmann, Gebäude 10, Raum 103). Den Antrag auf Exmatrikulation finden Sie auf den Internetseiten des Studienbüros unter https://www.hs-fulda.de/fileadmin/user_upload/Studienbuero/Antrag_an_Exmatrikulation11112015.pdf
Du kannst Dir eine Übersicht über horstl ausgeben lassen. An der Hochschule dient horstl als Modul-, Prüfungs- und Organisationssystem. Hier kannst Du dich sich online zu Kursen und Prüfungen an- bzw. abmelden, Notenübersichten einsehen und Bescheinigungen (u.a. Studienbescheinigungen) ausdrucken. Zu horstl gelangst Du hier.
GRUNDSTUDIUM
Das Grundstudium dauert vier Semester.
Das Grundstudium umfasst nach der Prüfungsordnung die Module M 1 – M 5, M 7 – M 9 und M 12.
Einen Studienverlaufsplan findest Du als Anlage 1 der Prüfungsordnung für den Studiengang Sozialrecht.
HAUPTSTUDIUM
Das Hauptstudium umfasst nach der Regelstudienzeit drei Semester (5. – 7. Semester), von denen in der Regel ein Semester im Berufspraktischen Studium (BPS) verbracht wird.
Ja. Seit dem WiSe 2018/2019 besteht für alle Studierende des Studiengangs Sozialrecht die Möglichkeit, aus vier Wahlschwerpunkten zwei auszuwählen. Zu Wahl stehen: das Recht der sozialen Dienste, das Sozialversicherungsrecht, die Vertiefung im Gesundheitsrecht und das Migrationssozialrecht. Die Schwerpunkte können nach dem Berufspraktikum gewählt werden und erstrecken sich über zwei Semester (6. und 7. Fachsemester). Gemeinsam mit dem Berufspraktikum oder dem Auslandsstudium und mit der Bachelorarbeit, deren Thema ebenfalls aus dem Schwerpunkt gewählt werden kann, kannst Du Dir dadurch ein Profil bzw. eine Spezialisierung im Sozialrecht bilden.
Voraussetzung für den Beginn des BPS ist der erfolgreiche Abschluss von fünf Modulen aus den Modulen 2 (Juristische Methodik und Grundlagen des Zivilrechts), 3 (Verfassungsrecht), 4 (Sozialrecht und Sozialpolitik), 5a (Theorie und Praxis sozialer Kommunikation), 7 (Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht) und 8 (Sozialrecht).
BERUFSPRAKTISCHES STUDIUM (BPS)
Das BPS findet im 5. Fachsemester statt und dauert sechs Monate.
Das Praxissemester dient dem Kennenlernen der jeweiligen Einrichtung und den besonderen Aufgaben, die sich den Absolventinnen und Absolventen des Studienganges in ihrer künftigen beruflichen Arbeit stellen.
Die Qualifikationsziele des BPS sind:
- Entwicklung von Feldkompetenz, insbesondere der Kenntnis des Berufsfeldes für Sozialjurist*innen einschließlich des Erwerbs von Erfahrungen in konkreten Organisationen und Arbeitsbeziehungen
- Anwendung der im Grundstudium erworbenen Qualifikationen in Institutionen und Unternehmen,
- Insbesondere Entwicklung des Vertrauens in die eigene Fähigkeit, spezielle Fälle bearbeiten und sich auch in neue Rechtsgebiete einarbeiten zu können.
Die Hochschule bemüht sich um die rechtzeitige Bereitstellung von Praxisplätzen im erforderlichen Umfang bei geeigneten Institutionen und Unternehmen (im Folgenden: „Praxisstellen“ genannt). Die Studierenden sollen unter Berücksichtigung der Anforderungen an das berufspraktische Studiensemester auch eigene Praxisstellen vorschlagen, die auf ihre Eignung hin geprüft werden.
Das BPS ist gemäß der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Sozialrecht bei Institutionen und Unternehmen im In- und Ausland zu absolvieren, insbesondere bei:
- Sozialversicherungsträgern
- Kommunen
- Andere Sozialleistungsträgern
- Wohlfahrtsverbänden
- Anderen Sozialleistungserbringern, z.B. Krankenhäusern
- Anwaltskanzleien
- Unternehmen, Gewerkschaften
- Sozialverbänden und weiteren Verbänden mit sozialrechtlichen Interessen
- Sozialrechtspolitischen Institutionen.
Die Aufzählung ist nicht abschließend, so dass grundsätzlich auch nicht genannte Institutionen als Praxisstellen zulässig sein können. Bei der Auswahl des Praxisplatzes ist sicherzustellen, dass die Aufgaben und Ziele des BPS, wie sie von der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Sozialrecht vorgeschrieben sind, erreicht werden können (vgl. § 2 der Anlage 2 der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Sozialrecht). Bitte sprechen Sie unbedingt in diesen Fragen den zuständigen/die zuständige Modulverantwortliche für das BPS an.
Die Prüfungsordnung für den Studiengang Sozialrecht sieht die Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten vor. Ein darüber hinausgehender Umfang ist je nach Arbeitsverhältnis möglich und muss individuell mit der Praktikumsstelle abgesprochen werden.
Das BPS wird von der Hochschule vorbereitet, begleitet und nachbereitet. Dafür ist ein Begleitseminar mit 2 SWS zu absolvieren. In diesem Rahmen werden auch Praxisstellen vorgestellt, die bereits Bestandteil eines Pools von Stellen sind, den die Hochschule Fulda für Studierende aufgebaut hat und fortlaufend erweitert. Gegenstand der Vorbereitung sind u.a. das Abfassen von Bewerbungen, mögliche Abläufe und Inhalte von Bewerbungsgesprächen, das Aushandeln vertraglicher Konditionen, das Verhalten an der Praktikumsstelle, etc.
Dies hängt vom Arbeitgeber hat. Grundsätzlich haben Arbeitnehmer nach dem deutschen Arbeitsrecht einen Anspruch auf ein Arbeitsentgelt. Für Praktikanten gelten aber Sonderregelungen nach dem Mindestlohngesetz. Da es sich bei dem BPS um ein Pflichtpraktikum aufgrund einer hochschulrechtlichen Bestimmung (der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Sozialrecht) handelt, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, das Praktikum nach dem Mindestlohngesetz zu vergüten.
Auch für Praktikanten gilt das Bundesurlaubsgesetz (BurlG), nach dem vollzeitig berufstätigen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern bei einer Sechs-Tage-Woche ein Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub in Höhe von 24 Arbeitstagen pro Kalenderjahr zusteht (bei einer Fünf-Tage-Woche dementsprechend in Höhe von fünf Arbeitstagen). Dieser Anspruch ist nicht vertraglich abdingbar.
Nein, nicht von Seiten der Hochschule. Das BPS kann jedoch ein Türöffner zum späteren Arbeitgeber sein, weshalb es sich lohnt, sich um sehr gutes qualifiziertes Arbeitszeugnis zu bemühen.
Grundsätzlich nicht. Nur ausnahmsweise im besonders zu begründenden darzulegenden Einzelfall kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Auskunft dazu gibt der/die zuständige Modulverantwortliche sowie der Prüfungsausschuss des Studiengangs.
Im besonders begründeten Ausnahmefall kann die Dauer des BPS verkürzt werden. Informationen dazu erteilt der/die Modulverantwortliche für das BPS sowie der Prüfungsausschuss des Studiengangs.
PRÜFUNGEN UND PRÜFUNGSAUSSCHUSS
Die Prüfungsleistungen im Bachelor-Studiengang Sozialrecht finden in der Regel in den beiden ersten Wochen der vorlesungsfreien Zeit statt, wobei grundsätzlich auch der Samstag als Prüfungstag festgelegt werden darf. Der Prüfungsausschuss kann auch Prüfungstermine außerhalb dieses Zeitraums festsetzen. Die Prüfungsanmeldungsphasen sowie die Prüfungstermine, der Prüfungsort und die Prüfungsdauer werden durch das Studienbüro bekannt gegeben. Für Bachelorarbeiten gelten Sonderregelungen (vgl. dazu das Thema Bachelorarbeit).
Wo melde ich mich für die Prüfungen an?
Die Anmeldung erfolgt während der Prüfungsanmeldungsphase (Verlinkung zum Studienbüro) über horstl.
Während der Prüfungsanmeldungsphase ist dies problemlos online möglich. Nach Ende der Anmeldefrist gibt es keinerlei Möglichkeit, bei horstl noch Änderungen vorzunehmen. Ein Rücktritt von der Prüfung ist dann nur mit triftigem Grund zulässig, der von der/dem Studierenden dem Prüfungsausschuss unverzüglich (=nicht ohne schuldhaftes Zögern) dazulegen ist. Er entscheidet auf schriftlichen Antrag nach Darlegung der Gründe und der Glaubhaftmachung (z.B. im Todesfall eines nahen Angehörigen) durch schriftlichen Bescheid. Eine Kopie des Bescheids geht dem Studienbüro zu. Gleiches gilt bei einer Versäumung des Prüfungstermins. Die Prüfung gilt dann als nicht angetreten.
Bei Krankheit musst Du schnellstmöglich eine Prüfunfähigkeitserklärung beim Studienbüro online abgeben. Das Formular ist in horstl hinterlegt. Nähere Informationen zur Prüfunfähigkeit findest Du hier. Wenn die Prüfunfähigkeit anerkannt wird, gilt die Prüfung als nicht angetreten. Andernfalls wird der Prüfungsversuch, an dem Du nicht teilgenommen hast, als nicht bestanden bewertet und verlierst einen Deiner drei Versuche.
Ja. Bring dafür bitte Deinen gültigen Studentenausweis mit. Die Identitätskontrolle wird häufig während der Klausur durchgeführt. Leg den Ausweis gut sichtbar auf deinen Tisch, damit Du beim Bearbeiten der Klausur nicht unnötig gestört wirst.
Eine Verkürzung der Korrekturzeit (Schnellkorrektur) für schriftliche Prüfungsleistungen und die Abschlussarbeit, wie sie Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen der Hochschule Fulda grundsätzlich ermöglicht, sieht die Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Sozialrecht nicht vor.
Nach den Allgemeinen Bestimmungen müssen schriftliche Prüfungsleistungen spätestens zwei Wochen nach dem Vorlesungsbeginn des folgenden Semesters bewertet werden, Abschlussarbeiten nach spätestens 8 Wochen.
Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern festgesetzt. Nach § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen der Hochschule Fulda wird eine Leistung mit „5 = nicht ausreichend“ bewertet, wenn die Leistung wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Bei Prüfungen nach dem Antwort-Wahl-Verfahren gilt § 15 der Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen an der Hochschule Fulda.
Auch eine nicht hinreichend entschuldigte Nichtteilnahme an einer Prüfung oder ein Rücktritt ohne triftigen Grund können dazu führen, dass die Prüfung als nicht bestanden bewertet wird. § 19 der Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen der Hochschule Fulda sieht dafür entsprechende Regelungen vor. Eine Prüfungsleistung wird danach mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die oder der Studierende einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn sie oder er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
Eine Studentin oder ein Student, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfungstermins stört, kann von der jeweiligen prüfenden oder aufsichtsführenden Person von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.
Wurde eine Prüfung nicht bestanden, so kann diese Prüfung höchstens zweimal wiederholt werden (vgl. § 20 Abs. 2 S. 1 Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen der Hochschule Fulda). Wiederholungsprüfungen werden in der Regel jedes Semester angeboten. Nicht bestandene Prüfungen müssen jeweils in einer Frist von 2 Semestern nach dem Semester, in dem der erfolglose Versuch stattfand, angemeldet werden. Eine Anrechnung von Mutterschutzfristen nach dem MuSchG sowie von Elternzeiten sind auf Antrag möglich (vgl. dazu näher § 21 der Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen der Hochschule Fulda).
Nein. Der Freischuss/Freiversuch meint die freiwillige Wiederholung einer bestandenen Prüfung, die von Studierenden etwa zum Zweck der Notenverbesserung angestrebt wird. § 20 Abs. 4 der Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen der Hochschule Fulda sieht die Möglichkeit vor, dass die Prüfungsordnungen Regelungen zum Freiversuch treffen können. Die Prüfungsordnung des Fachbereichs Sozial- und Kulturwissenschaften für den Bachelor-Studiengang Sozialrecht hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Ein Freiversuch ist daher nicht möglich.
Das Dekanat. Es setzt daneben auch die Prüfungszeiträume und die Meldefristen für die Prüfungen fest und gibt diese bekannt. Die Bekanntgabe erfolgt über den Prüfungsplan. Das Dekanat kann diese Aufgaben an den Prüfungsausschuss oder dessen vorsitzendes Mitglied delegieren.
Der Prüfungsausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen zuständig. Er achtet darauf, dass die Bestimmungen der einschlägigen Prüfungsordnung eingehalten werden und entscheidet bei Zweifeln zu Auslegungsfragen der Prüfungsordnung. Er gibt weiterhin Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung. Zudem entscheidet er in allen Prüfungsangelegenheiten, die nicht durch Gesetz, Ordnung oder Satzung einem anderen Organ oder Gremium oder dem vorsitzenden Mitglied übertragen sind.
Er ist insbesondere zuständig für die folgenden Aufgaben:
- Entscheidung über Prüfungszulassungen
- Zustimmung zur Durchführung von Klausuren im Antwort-Wahl-Verfahren
- Entscheidung bei mehrfachem oder schwerwiegendem Täuschungsversuch
- Entscheidung bei Versäumnis, Rücktritt und Störung einer Prüfung
- Entscheidungen über die Nachprüfung
- Entscheidung bei Überschreitung der Frist für die Wiederholungsprüfungen
- Entscheidung über die Anerkennung von Modulen
- Entscheidung über die Anrechnung von außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen
- Entscheidung über das Ruhen der Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit
- Entscheidung über Widersprüche der Studierenden gegen das Prüfungsverfahren und die Prüfungsentscheidungen nach § 30 Abs. 2 der Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen an der Hochschule Fulda, soweit diesen Widersprüchen nicht abgeholfen werden soll.
Die Aufzählung ist nicht abschließend.
BACHELORARBEIT
Du musst alle Module des Grundstudiums (M 1 – M 5, M 7 – M 9 und M 12) erfolgreich abgeschlossen haben; empfohlen wird der vorgängige Erwerb aller in den Modulen 17 (studium generale), 20 (Zivilprozessrecht), 21 (Management sozialer Einrichtungen) und 22 (außergerichtliche Konfliktlösung im Sozialrecht) vermittelten Kompetenzen.
Die Studierende/der Studierende kann die Erstprüferin/den Erstprüfer und die Zweitprüferin/den Zweitprüfer für ihre/seine Abschlussarbeit vorschlagen. Dabei muss mindestens eine Prüferin/ein Prüfer der Hochschule Fulda als Professor/in angehören. Daneben sind wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der selbständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben prüfungsberechtigt. Soweit die Dekanin/der Dekan des Fachbereichs eine in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Person mit der Abnahme einer Prüfungsleistung beauftragt hat, kann auch diese als Prüfer vorgeschlagen werden.
Nach dem Hochschulgesetz Hessen (in der Fassung vom 30.11.2015, GVBl. S. 510) dürfen Prüfungsleistungen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Fachfremde Personen scheiden daher als Prüferin/Prüfer aus.
Die Bachelorarbeit ist bei der zentralen Prüfungsverwaltung (Studienbüro, Frau Boch) anzumelden. Das Studienbüro prüft, ob Du die Voraussetzungen für die Anmeldung erfüllst.
Das Anmeldeformular für die Bachelorarbeit findest Du hier.
Nein. Die Anmeldung kann laufend während der Öffnungszeiten des Studienbüros erfolgen. Die frühere Praxis, dass eine Anmeldung nur zum jeweiligen 1. eines Monats möglich war, ist aufgehoben.
Das Thema der Abschlussarbeit wird von der Prüferin oder dem Prüfer festgelegt; der oder dem Studierenden ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge zu unterbreiten. Ein Anspruch auf Berücksichtigung der Vorschläge besteht nicht. Die Themenvergabe erfolgt über das Studienbüro. Der Zeitpunkt der Ausgabe, das Thema sowie die Bearbeitungsfrist bis zur Abgabe werden im Studienbüro aktenkundig gemacht.
Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Abschlussarbeit sind von der Prüferin oder dem Prüfer so zu begrenzen, dass die Frist für die Bearbeitung der Abschlussarbeit eingehalten werden kann.
Die Bearbeitungszeit beträgt 9 Wochen.
Die Bearbeitungsdauer beginnt mit Zugang der Zulassung durch das Studienbüro durch einfachen Brief (in der Regel 3 Tage nach Anmeldung der Bachelorarbeit beim Studienbüro). Der Brief enthält das Thema der Abschlussarbeit, benennt Erst- und Zweitprüferin/Erst- und Zweitprüfer und die Bearbeitungsfrist.
Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb eines Monats nach der Ausgabe zurückgegeben werden.
Falls Du eine Verlängerung für die Bachelorarbeit benötigst, ist ein Antrag mit einer Begründung an den Prüfungsausschuss zu stellen. Diesen Antrag musst Du von Deiner/Deinem betreuenden Professor/In unterschreiben lassen. Über die Verlängerung der Bearbeitungszeit entscheidet der Prüfungsausschuss des Studiengangs. Einen Antrag auf Verlängerung findest Du hier.
Die Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen der Hochschule Fulda sehen ein Ruhen der Bearbeitungszeit vor (vgl. 24 Abs. 3). Danach ruht die Bearbeitungszeit, wenn Verzögerungsgründe eintreten, die die oder der Studierende nicht zu vertreten hat. Ruht die Bearbeitungszeit länger als drei Monate, so gilt die Abschlussarbeit als nicht unternommen; der oder dem Studierenden ist nach Wegfall der Hinderungsgründe eine neue Abschlussarbeit zuzuweisen. Die Entscheidungen trifft der Prüfungsausschuss.
Für den Studiengang Sozialrecht ist in diesem Fall kein Verlängerungsantrag notwendig, da sich die Bearbeitungszeit von 9 Wochen um die Zahl der Werktage verlängert, in denen die Bibliothek der Hochschule während des Bearbeitungszeitraums offiziell geschlossen ist. Dies gilt insbesondere für die Weihnachtsferien.
Die Abschlussarbeit ist fristgemäß in zweifacher Ausfertigung in Papierform im Studienbüro abzugeben. Eine ausschließlich elektronische Übermittlung der Abschlussarbeit oder eine Übermittlung der Abschlussarbeit durch Telekommunikationsgeräte ist ausgeschlossen.
Außer bei Klausuren ist zum selben Zeitpunkt eine elektronische Version der Prüfungsleistung bzw. Abschlussarbeit zur Erfüllung von Archivierungspflichten abzugeben. Eine weitere elektronische Version der Prüfungsleistung bzw. Abschlussarbeit ist anonymisiert (ohne das Deckblatt und andere Passagen, die personenbezogene Daten enthalten) zum Zwecke der Plagiatskontrolle in einer von der Hochschule bestimmten Weise abzugeben.
Eine Verkürzung der Korrekturzeit (Schnellkorrektur) für die Abschlussarbeit, wie sie Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen der Hochschule Fulda grundsätzlich ermöglicht, sieht die Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Sozialrecht nicht vor. Nach den Allgemeinen Bestimmungen „müssen“ Abschlussarbeiten nach spätestens 8 Wochen bewertet werden.
Wird die Bachelorarbeit nicht bestanden, darf sie einmal wiederholt werden (vgl. § 26 Abs. 2 der Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen der Hochschule Fulda). Im Falle der Wiederholung ist eine Rückgabe des Themas der Abschlussarbeit nur zulässig, wenn die oder der Studierende bei der Anfertigung ihrer oder seiner ersten Abschlussarbeit von dieser Möglichkeit noch keinen Gebrauch gemacht hat.
AUSLANDSSTUDIUM
Für den Bachelor-Studiengang Sozialrecht hat jeder/jede Studierende die Wahl, ob er/sie im 5. Fachsemester ein Berufspraktikum oder ein Auslandssemester absolviert.
Wird das Praxismodul durch ein Auslandssemester ersetzt, sollen die voraussichtlichen Inhalte und deren Anrechenbarkeit vor Antritt des Auslandssemesters im Rahmen eines individuellen Learning Agreements (LA) verbindlich geklärt werden. Das Learning Agreement besteht häufig aus zwei Teilen: einem LA aus dem Erasmus+ - Programm der EU (dafür bitte bei Marek Liwoch nachfragen) und einer obligatorischen Vereinbarung (Learnings Agreement) mit dem Prüfungsausschuss.
Das „Learning Agreement“ vereinbart die Fächer bzw. Module, die an der Hochschule im Ausland belegt werden sollen, zwischen dem Studierenden, der Hochschule Fulda sowie der Hochschule im Ausland. Die an der Hochschule im Ausland zu erbringenden Studien- und/oder Prüfungsleistungen richten sich nach dem dortigen Angebot. Die Hochschule im Ausland entscheidet über die Zulassung zur Prüfung zu den im „Learning Agreement“ vereinbarten Leistungen.
Bestandteil des Learning Agreements mit dem Fachbereich ist die Verpflichtung, einen Praktikumsbericht wahlweise in englischer oder deutscher Sprache zu verfassen. Dafür erwirbst Du fünf Leistungspunkte, die nicht durch Prüfungen im Ausland nachgewiesen werden müssen.
Solltest Du nicht 25 Punkte aus dem Auslandsstudium mitbringen, können diese auf der Grundlage der Vereinbarung mit dem Prüfungsausschuss ersetzt werden. Über den Antrag auf Ersatzleistung entscheidet der Prüfungsausschuss. In Betracht kommen: ein sechswöchiges Berufspraktikum im Inland in der vorlesungsfreien Zeit und/oder eine schriftliche Hausarbeit zu einem System- oder Rechtsvergleich.
Alle organisatorischen Fragen rund um das Auslandsstudium beantwortet Marek Liwoch. Er hilft kennt auch die möglichen Stipendien (z.B. Erasmus+). Die Anerkennung der Studien- und/oder Prüfungsleistungen erfolgt ausschließlich durch den Prüfungsausschuss.
Kontakt
Postanschrift:
Hochschule Fulda
Fachbereich Sozial- und Kulturwissenschaften
Der Prüfungsausschuss des Bachelor-Studiengangs Sozialrecht
Prof. Dr. Anne Schäfer, M.A.
Leipziger Str. 123
36037 Fulda
Büro der Vorsitzenden:
Gebäude 22 (ehemals: P)
Raum 101
Telefon, Telefax Mail:
Telefon: +49 661 9640-4669
Fax: +49 661 9640-452
Email: anne.schaefer@sk.hs-fulda.de
Beratung:
nach persönlicher Vereinbarung
Wir empfehlen die Kontaktaufnahme per Mail an:
anne.schaefer@sk.hs-fulda.de