Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte

Allgemeine Informationen

Berufstätige, die keine Fachhochschulreife, fachgebundene oder allgemeine Hochschulreife besitzen, können nach der Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen vom 07. Juli 2010 an einer hessischen Hochschule in einem Studiengang studieren, der ihrer bisherigen Ausbildung und beruflichen Praxis entspricht, wenn sie vorher eine Hochschulzugangsprüfung bestanden haben. Diese Prüfung findet vor einem Prüfungsausschuss statt.

Für den Bereich Soziale Arbeit ist die Hochschule RheinMain als Trägerhochschule zuständig.

Informationen erhalten Sie HIER.

Bewerbungsfrist:
15. Februar und 15. August jeden Jahres


In Hessen ermöglichen die abgeschlossene Meisterprüfung und der Meisterprüfung gleichgestellte berufliche Qualifikationen einen direkten Hochschulzugang, d. h. Sie können sich direkt für den in Aussicht genommenen Studiengang bei der jeweiligen Hochschule oder Berufsakademie bewerben.

Mit der Meisterprüfung vergleichbare Abschlüsse finden Sie in § 1 Abs. 1 Nr. 1-5 der o. g. Verordnung.

Absolventinnen und Absolventen von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, die eine abgeschlossene Ausbildung nachweisen sowie Absolventinnen und Absolventen eines einjährigen Lehrgangs an der Europäischen Akademie der Arbeit in der Universität Frankfurt am Main besitzen eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung (§ 1 Abs. 2 der o.g. Verordnung).