Fachbereichsrat Sozialwesen

Mitglieder des Fachbereichsrates

 

Rechtliche Grundlage

§ 44 HHG

Fachbereichsrat

(1) Der Fachbereichsrat berät Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung des Fachbereichs. Er ist zuständig für:

1. Erlass der Prüfungsordnungen und der Studienordnungen,
2. Vorschläge für die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen,
3. Abstimmung der Forschungsvorhaben,
4. Vorschläge für die Entwicklungsplanung,
5. Stellungnahme zu den Zielvereinbarungen nach § 7 Abs. 3,
6. Entscheidung über den Berufungsvorschlag der Berufungskommission,
7. Entscheidungen nach § 25, Vorschläge nach § 26 sowie Beauftragungen nach § 32 Abs. 4,
8. Vorschläge für die Einrichtung und Aufhebung von wissenschaftlichen und technischen Einrichtungen,
9. Entscheidung über die Einrichtung und Aufhebung von Arbeitsgruppen,
10. Regelung der Benutzung der Fachbereichseinrichtungen im Rahmen der Benutzungsordnung.

(2) Dem Fachbereichsrat gehören sieben Mitglieder der Professorengruppe, drei Studierende, zwei wissenschaftliche Mitglieder und ein administrativ-technisches Mitglied an, an einer Fachhochschule sechs Mitglieder der Professorengruppe, vier Studierende und ein wissenschaftliches oder ein administrativ-technisches Mitglied. Die Mitglieder des Dekanats gehören dem Fachbereichsrat mit beratender Stimme an.

(3) Die Dekanin oder der Dekan hat den Vorsitz im Fachbereichsrat.

(4) Nach der Bildung und Zusammenlegung von Fachbereichen setzt der Senat bis zur Wahl der Mitglieder nach Abs. 2 einen Fachbereichsrat ein.