Studieren ohne Abitur

Aufstiegsfortbildung

Meisterinnen und Meistern wird die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung für alle Studiengänge an hessischen Hochschulen zuerkannt. Das bedeutet, der Meistertitel ist dem Abitur defacto gleichgestellt. Meister/ -innen können sich somit, genau wie Abiturient/-innen, für alle Studiengänge bewerben. Neben den Meister/ -innen gibt es noch eine ganze Reihe beruflicher Aufstiegsfortbildungen, die dem Abitur gleichgestellt sind. Welche dies im Einzelnen sind, erfahren Sie im Folgenden. Sie können sich mit Ihren Fragen jeder Zeit an uns wenden, wir helfen Ihnen gerne weiter!

Formal: Berufliche Aufstiegsfortbildungen

Hochschulzugangsberechtigung

(1) Personen mit einem der folgenden Abschlüsse besitzen eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung nach § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Satz 2 des Hessischen Hochschulgesetzes:

 

1. Meisterbrief im Handwerk nach den §§ 45 oder 51a der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3075, 2006 IS. 2095), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),

 

2. Fortbildungsabschluss, für den Prüfungsregelungen nach den §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),oder nach den §§ 42 und 42a der Handwerksordnung bestehen, sofern die Fortbildung mindestens 400 Unterrichtsstunden zu je 45 oder 60 Minuten umfasst,

 

3. staatliches Befähigungszeugnis für den nautischen oder technischen Dienst nach § 6 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. IS. 868), geändert durch Gesetz vom26. Juni 2013 (BGBl. II S. 763),

 

4. Abschluss einer Fachschule entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der Fassung des Beschlusses vom 25. Juni 2015, in der jeweils geltenden Fassung),

 

5. Abschluss einer mit Nr. 2 vergleichbaren landesrechtlich geregelten Fort- oder Weiterbildung für Berufe im Gesundheitswesen oder sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Bereich, 6. Abschluss einer sonstigen mit Nr. 2 vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Fort- oder Weiterbildung.

 

(2) Absolventinnen und Absolventen von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, die eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen, sowie Absolventinnen und Absolventen eines einjährigen Lehrgangs an der Europäischen Akademie der Arbeit in der Universität Frankfurt am Main besitzen eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung nach § 54 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes.

 

(3) Im Rahmen eines Modellversuchs an den Hochschulen des Landes zur Erprobung neuer Wege des Hochschulzugangs für beruflich Qualifizierte nach § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 2 des Hessischen Hochschulgesetzes besitzen Personen mit mittlerem Schulabschluss und qualifiziertem Abschluss einer mindestens dreijährigen anerkannten Berufsausbildung, die nach dem 1. Januar 2011 abgeschlossen wurde, eine Hochschulzugangsberechtigung entsprechend § 54 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes. Ein qualifizierter Abschluss im Sinne von Satz 1 liegt vor bei einer im Abschlusszeugnis der Berufsausbildung ausgewiesenen Durchschnitts-,Gesamt- oder Abschlussnote von 2,5 oder besser. Ist eine solche Note nicht ausgewiesen, ist aus den ausgewiesenen Noten der einzelnen Fächer und Prüfungsteile das arithmetische Mittel zu bilden. Die Immatrikulation setzt den Abschluss einer Studienvereinbarung voraus, in der sich die Studierenden des Modellversuchs verpflichten, an den für die wissenschaftliche Begleitung und Evaluierung des Modellversuchs erforderlichen Datenerhebungen und Befragungen mitzuwirken und im ersten Semester mindestens 18 oder im ersten Studienjahr 30 Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (Credit Points) zu erbringen. Bei wiederholter Nichteinhaltung der Studienvereinbarung ist die Exmatrikulation vorzunehmen, wenn nicht zu erwarten ist, dass das Studium erfolgreich abgeschlossen werden kann. Bei dieser Entscheidung sind eine Erwerbstätigkeit, die Betreuung von Angehörigen, eine sich auf das Studium auswirkende Behinderung oder chronische Erkrankung sowie vergleichbare wichtige Gründe zu berücksichtigen. Die Evaluierung des Modellversuchs soll bis zum Ende des Sommersemesters 2021 abgeschlossen sein.

 

(4) Landesspezifische Hochschulzugangsberechtigungen beruflich Qualifizierter aus anderen Ländern berechtigen zum Weiterstudium in dem gleichen oder in einem fachlich verwandten Studiengang in Hessen, wenn in dem anderen Land nachweislich die ersten beiden Semester nach der Studien- oder Prüfungsordnung der jeweiligen Hochschule erfolgreich absolviert oder mindestens 45 Credit Points erreicht wurden. Eine Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 1 besteht für beruflich Qualifizierte auch, wenn sie in einem anderen Land nach landesrechtlichen Regelungen nachweislich ein Probestudium erfolgreich absolviert haben.

 

! Ob eine Ausbildung ein mit der Meisterprüfung vergleichbarer Abschluss der beruflichen Aufstiegsfortbildung ist wird erst nach Vorliegen der entsprechenden Unterlagen nach Prüfung entschieden. Hier liegt die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen bei der Hochschule Fulda bzw. bei der jeweils aufnehmenden Hochschule.

 

 

 

ANKOM-Liste

Liste der Fortbildungsabschlüsse, die der allgemeine Hochschulzugangsberechtigung gleichgestellt sind.

! Ob eine Ausbildung ein mit der Meisterprüfung vergleichbarer Abschluss der beruflichen Aufstiegsfortbildung ist wird erst nach Vorliegen der entsprechenden Unterlagen nach Prüfung entschieden. Hier liegt die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen bei der Hochschule Fulda bzw. bei der jeweils aufnehmenden Hochschule.

Ihr Ansprechpartner

Tim Feldermann

Central Student Advisory Service (ZSB)

Student advisory service • Advisory service for people with professional qualifications

Gebäude 10 , Raum 214
Tim Feldermann+49 661 9640-1432
Sprechzeiten
Without registration: Tue and Wed 9.30 am – 11.30 am, With registration: Thu 9.30 am – 3 pm
Bürozeiten
Mon to Thu 9 am – 12 pm and 2 pm – 3 pm, Fri 8.30 am – 12 pm