Beurlaubung

Auf Antrag können Studierende aus wichtigem Grund beurlaubt werden. Der Antrag auf Beurlaubung ist zu begründen und die erforderlichen Nachweise sind beizufügen.

Bitte stellen Sie den Antrag in horstl unter Mein Studium->Anträge->Beurlaubung.

Der Antrag auf Beurlaubung ist innerhalb der für das jeweilige Semester geltenden Rückmeldefrist die Nachweise der Begründung mit einzureichen.
Ausnahmen von der Frist sind lediglich bei plötzlichen und unerwartet nach Semesterbeginn eintretenden Ereignissen innerhalb von vier Wochen nach Vorlesungsbeginn möglich.

Grundsätzliches zur Beurlaubung

  • Auch für ein Urlaubssemester ist der Studierendenbeitrag zu entrichten.

  • Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester, aber als Hochschulsemester.

  • Eine Beurlaubung schließt in der Regel den Erwerb von Leistungsnachweisen oder die Ablegung von Prüfungen aus. Eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während der Beurlaubung ist möglich. Nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6 beurlaubte Studierende sind berechtigt, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen.

  • Eine Beurlaubung im ersten Fachsemester ist nur in besonderen Fällen möglich, z.B. Krankheit.

  • Eine rückwirkende Beurlaubung für ein abgeschlossenes Semester ist ausgeschlossen.

  • Am Ende des Beurlaubungssemester muss man sich wie üblich ins nächste Semester zurückmelden. Eine ggf. verlängerte Beurlaubung muss neu beantragt werden.

Beurlaubungsgründe nach §8 HSchulImmV HE

  • eine länger dauernde Erkrankung der/des Studierenden, die ein ordnungsgemäßes Studium im betreffenden Semester verhindert,

  • Pflege eines erkrankten oder sonstigen hilfebedürftigen Angehörigen sowie Lebenspartnerin oder Lebenspartner nach ärztlichem Zeugnis, die ein ordnungsgemäßes Studium in dem betreffenden Semester, insbesondere infolge der durch die Pflege bedingten überwiegend persönlichen Anwesenheit beim zu Pflegenden, nicht möglich macht,

  • Praktika, sofern sie nicht durch eine Prüfungsordnung verpflichtend vorgeschrieben sind,

  • ein Studienaufenthalt im Ausland oder die Ableistung einer dem Studium oder mit dem Studium verbundenen beruflichen Perspektive dienenden praktischen Auslandstätigkeit,

  • Zeiten einer Schwangerschaft oder Erziehungszeiten eines Kindes,

  • Sonstige Gründe, z.B. Mitwirkung als ernannte/r oder gewählte/r Vertreter/-in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung oder schwerwiegende Gründe, die ein ordnungsgemäßes Studium im betreffenden Semester unmöglich machen

Eine Beurlaubung aufgrund wirtschaftlicher/finanzieller Gründe, wegen Erwerbstätigkeiten oder zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung, Bachelor- oder Master-Thesis, etc. sind ausgeschlossen.

Hilfe bei Fragen

Bei Fragen wenden Sie sich bitte per E-Mail an das Studienbüro:
sachbearbeitung@hs-fulda.de

Nicht vergessen:

Unbedingt Nachweise zu Ihrem Antrag auf Beurlaubung mit hochladen!