Informationen zum Thema Mutterschutz
Seit dem 1. Januar 2018 gilt das Mutterschutzgesetz auch für Studentinnen, soweit Ort, Zeit oder Ablauf einer Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgegeben sind oder sie im Rahmen der Hochschulausbildung verpflichtend ein Praktikum absolvieren müssen.
Schwangeren und stillenden Studentinnen muss damit grundsätzlich und ohne Antrag Mutterschutz gewährt werden.
Im eigenen Interesse sollten schwangere Studentinnen die Hochschule über ihre Schwangerschaft informieren, damit sie die Schutzrechte nach dem Mutterschutzgesetz in Anspruch nehmen können und die Hochschule entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen kann.
Konkret bedeutet dies für schwangere oder stillende Studentinnen:
• Sie müssen in dieser Zeit nicht an verpflichtend vorgesehenen Ausbildungsveranstaltungen und Prüfungen teilnehmen,
• Sie haben einen Anspruch auf Nachteilsausgleich während der Schwangerschaft (bspw. Ersatzleistungen bei Laborveranstaltungen).
• Während der Schwangerschaft und in der Stillzeit (in den ersten 12 Monaten nach der Geburt) haben Sie das Recht, sich für Untersuchungen, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft stehen, und zum Stillen des Kindes freistellen zu lassen.
Sie können aber selbstverständlich auch während der Mutterschutzfrist an den o. g. Prüfungen oder Veranstaltungen teilnehmen, wenn sie dies ausdrücklich wünschen. Dies muss schriftlich gegenüber dem Prüfungsausschuss erklärt werden. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
Für weitere Fragen und Auskünfte stehen Ihnen die Fachbereiche und dessen Prüfungsausschüsse sowie Koordinatoren zur Verfügung.