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Hochschule Fulda

Prüfungen

Die zu erfüllenden Prüfungen oder Leistungen (Praktika etc.) Ihres Studienganges und die dazugehörigen Infos über Prüfungsform, Anmeldevoraussetzung usw. finden Sie in Ihrer jeweiligen Prüfungsordnung. Bei konkreten Fragen zu den Prüfungsterminen oder inhaltlichen Fragen, wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Fachbereich.

WICHTIG - Bitte bringen Sie zu den Prüfungen Ihren Studienausweis als Identitätsnachweis mit und legen Ihn vor Prüfungsbeginn neben Ihren Platz.

Es sind noch Noten aus dem letzten Semester offen?
Die Lehrenden haben bis 2 Wochen nach dem Vorlesungsbeginn des neuen Semesters Zeit, die Prüfungen zu bewerten. Die Bewertung wird durch die Lehrenden selbstständig in Horstl eingebucht. Nach Ablauf der Frist werden die Prüfer automatisch von uns erinnert.

Bitte haben Sie hier etwas Geduld und schauen Sie regelmäßig in Ihr Horstl.

  • Die Prüfungsanmelde- und abmeldezeiträume legt jeder Fachbereich individuell fest. In diesem Zeitraum können Sie sich selbstständig in Horstl zu Prüfungen an- und abmelden.
  • Bei Rückfragen zu den Zeiträumen und inhaltlichen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Fachbereich
  • Bei technischen Problemen können Sie sich gerne mit einem entsprechenden Nachweis (z.B. Screenshot) bei uns melden: horstl(at)hs-fulda.de
  • Was tun, wenn die Anmeldung bzw. die Abmeldung vergessen wurde? Setzten Sie sich direkt mit Ihrem jeweiligen Prüfungsausschuss in Verbindung. Dieser entscheidet über eine nachträgliche An- oder Abmeldung. Kontaktdaten finden Sie auf der Seite Ihres Fachbereichs.
  • Wenn Sie sich zu einer Prüfung angemeldet haben und aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten können, verwenden Sie bitte  die hierfür vorgesehene Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung. Sie ist zu finden in Horstl unter Studienservice > Mein Studium > Prüfungsunfähigkeit
  • Bitte lassen Sie die Bescheinigung von Ihrem Arzt ausfüllen und laden Sie sie anschließend im selben Reiter in Ihrem Horstl wieder hoch.
  • WICHTIG: Es wird nur die Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung akzeptiert und keine anderen Bescheinigungen wie normales Attest, etc.
  • Nach Eingang Ihrer Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung wird Ihre angemeldete Prüfung in Horstl mit Rücktritt (RT) verbucht. Ein solcher Rücktritt bedeutet, dass die Prüfung nicht als Versuch gezählt wird und somit keine negativen Auswirkungen auf Ihren Prüfungsstatus hat.
  • Bei einer angemeldeten Abschlussarbeit wird die Laufzeit der Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung auf das ursprüngliche Datum gerechnet. Bitte beachten Sie hier die 3 Monats-Verlängerungsfrist. Näheres können Sie aus den allgemeinen Bestimmungen für die Prüfungen §24 entnehmen.

Jahresfrist

  • Wiederholungsprüfungen müssen innerhalb von zwei Semestern nach dem nicht bestandenen Versuch abgelegt werden.
  • Bei krankheitsbedingter Überschreitung der Jahresfrist ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Wird dies anerkannt, muss die Prüfung zum nächstmöglichen Zeitpunkt abgelegt werden. Eine einfache Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung ist hier nicht mehr ausreichend!
  • Es ist möglich, eine Sondergenehmigung zur Verschiebung der Jahresfrist bei Ihrem jeweiligen Prüfungsausschuss zu beantragen. Die Kontaktdaten finden Sie auf der Homepage.

Freiversuch und Notenverbesserung

  • Ob ein Freiversuch oder die Möglichkeit zur Notenverbesserung zusteht, entnehmen Sie bitte Ihrer jeweiligen Prüfungsordnung.
  • Wie wird ein Freiversuch / Notenverbesserung beantragt?
    • Bitte senden Sie eine formlose E-Mail mit den folgenden Informationen an horstl(at)hs-fulda.de
    • Name und Matrikelnummer
    • Modultitel
    • Prüfungsdatum
    • Name Prüfer*in
  • Ausnahme: Fachbereich Angewandte Informatik: Hier gibt es  ein entsprechendes Formular im E-Learning (moodle). Dieses Formular wird dann in Horstl hochgeladen.
  • Ein Nachteilsausgleich kann von Studierenden in Anspruch genommen werden, wenn eine chronische Krankheit oder einer Behinderung vorliegt und die Prüfungsleistung dadurch in der vorgeschriebenen Form und / oder Dauer nicht oder nur teilweise erbracht werden kann. 
  • Die Prüfungsleistung wird dann durch Nutzung technischer Hilfsmittel, eine andere Prüfungsform oder eine längere Bearbeitungszeit angepasst (siehe § 21 Abs. 1 ABPO). 
  • Weder Inhalt noch Schwierigkeitsgrad der zu erbringenden Leistung verändern sich durch einen Nachteilsausgleich, lediglich die Rahmenbedingungen werden so modifiziert, dass eine gleichberechtigte Teilhabe soweit es geht ermöglicht wird.
  • Weitere Informationen sowie die entsprechenden Antragsformulare zum Nachteilsausgleich.

Alle Informationen rund um das Thema Täuschung einer Prüfungsleistung.