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Hochschule Fulda

Anerkennung von bereits erbrachten Leistungen

Wenn Sie bereits Studien- oder Prüfungsleistungen von einer anderen Hochschule oder aus einem anderen Studiengang in Fulda mitbringen, können Sie sich diese unter Umständen auf das aktuelle Studium anrechnen lassen. Gleiches gilt für außerhalb einer Hochschule erworbene Kompetenzen, beispielsweise im Rahmen einer Ausbildung oder durch Berufserfahrung. So müssen Sie vielleicht die ein oder andere Vorlesung bzw. Prüfung nicht (erneut) absolvieren.

An der Hochschule Fulda müssen Sie die Anerkennung direkt beim Prüfungsausschuss Ihres Fachbereichs beantragen. Der Prozess ist dabei von Fachbereich zu Fachbereich unterschiedlich, informieren Sie sich daher direkt dort über die richtige Vorgehensweise. Verwenden Sie aber bitte immer das hochschulweit gültige Anerkennungsformular.

Wird Ihrem Antrag auf Anerkennung stattgegeben, leitet der Fachbereich das Anerkennungsformular an das Studienbüro weiter. Dort werden die anerkannten Leistungen dann in horstl für Sie verbucht.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Studienbüro: horstl(at)hs-fulda.de

§ 22 Anerkennung von Modulen

(1) Module, die in anderen Studiengängen erbracht wurden, sind anzuerkennen, sofern keine we-
sentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen.


(2) Bei der Anerkennung von Modulen, ECTS-Punkten, Prüfungsleistungen und berufspraktischen
Tätigkeiten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von Kul-
tusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen
sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.


(3) Die Anerkennung kann mit der Auflage verbunden werden, einzelne Leistungsnachweise inner-
halb eines bestimmten Zeitraums nachzuholen.


(4) Werden Module anerkannt, sind die Noten – ggf. nach einer Äquivalenzregelung - zu überneh-
men und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. 2Module, die keine Note auswei-
sen, sind mit der Bewertung „mit Erfolg teilgenommen“ anzuerkennen und bei der Berechnung
der Gesamtnote nicht zu berücksichtigen. 3Anerkannte Module, die an anderen Hochschulen
erbracht wurden, sind in der Zusatzbescheinigung (Anlage zum Zeugnis) entsprechend den
Regelungen der Anlage 3 auszuweisen.


(5) 1Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung.
2Die Beweislast für das Vorliegen wesentlicher Unterschiede trägt die Hochschule. 3Über die
Anerkennung entscheidet der Prüfungsausschuss im Benehmen mit der für das Modul verant-
wortlichen Person. 4Die antragstellende Person hat die für die Anrechnung erforderlichen Un-
terlagen vorzulegen.


(6) Ablehnende Entscheidungen sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbeleh-
rung zu versehen.