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Hochschule Fulda

Teilzeitstudium

Studierende in Vollzeitstudiengängen können unter gewissen Umständen das Studium auch in Teilzeit absolvieren, sofern es durch die Prüfungsordnung des jeweiligen Studiengangs nicht ausgeschlossen wird.

Nachfolgend können Sie sich informieren, aus welchen Gründen ein Teilzeitstudium möglich ist und welche Nachweise erforderlich sind.

Für den Wechsel in Teilzeit und bei anderen Fragen zu diesem Thema senden Sie einfach eine formlose E-Mail an horstl(at)hs-fulda.de
Fügen Sie der E-Mail bitte unbedingt entsprechende Nachweise bei, da das Anliegen andernfalls nicht bearbeitet werden kann.

  • Erwerbstätigkeit
  • Betreuung von Angehörigen
  • Behinderung oder chronische Erkrankung, die sich auf das Studium auswirkt
  • ein vergleichbarer wichtiger Grund
  • Erwerbstätigkeit wird im Regelfall durch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Umfang von mindestens 14 und höchstens 28 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit nachgewiesen.
  • Eine Betreuung von Angehörigen liegt im Regelfall bei der Erziehung eines Kindes nach § 25 Abs. 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 21.12.2022 (BGBl. I S. 2847), im Alter von bis zu zehn Jahren oder der nachgewiesenen Pflege von nahen Angehörigen mit Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2793) vor.
  • Eine Behinderung oder chronische Erkrankung ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, die eine Beurteilung ermöglicht, dass ein ordnungsgemäßes Vollzeitstudium ausgeschlossen ist.
  • Ein Studium in Teilzeitform kann in jedem Semester innerhalb der Regelstudienzeit aufgenommen und mehrfach fortgesetzt werden, höchstens jedoch bis zu einer Streckung der Studiendauer auf die doppelte Regelstudienzeit.
  • Semester im Teilzeitstudium werden als halbe Fachsemester und als volle Hochschulsemester gezählt.
  • Sofern Prüfungsordnungen der Hochschule Fristen für die erstmalige Erbringung einer Prüfungsleistung vorsehen, verlängern sich diese entsprechend. Die Bearbeitungsfristen für den Studiengang beendende Abschlussarbeiten bleiben hiervon unberührt.
  • Im Teilzeitstudium kann je Semester in der Regel die Hälfte der im Vollzeitstudium nach Prüfungsordnung des entsprechenden Studiengangs vorgesehenen Kreditpunkte oder Leistungsnachweise erworben werden. Durch Wiederholungsprüfungen erworbene Anrechnungspunkte bleiben dabei unberücksichtigt. Sofern in dem jeweiligen Semester des Teilzeitstudiums mehr als Hälfte der nach der Prüfungsordnung im Vollzeitstudium vorgesehenen Kreditpunkte oder Leistungsnachweise erworben wurden, ist dieses Studiensemester als volles Fachsemester zu zählen.
  • Studierende, die in einem weiteren Studiengang (Doppelstudium) oder in einem Studiengang nach § 16 Abs. 2 oder § 24 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes eingeschrieben sind, können ihr Studium nicht in Teilzeitform absolvieren.