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Hochschule Fulda

Beurlaubung

Auf Antrag können Studierende aus wichtigem Grund beurlaubt werden. Der Antrag auf Beurlaubung ist zu begründen und die erforderlichen Nachweise sind beizufügen. Der Antrag auf Beurlaubung ist innerhalb der für das jeweilige Semester geltenden Fristen einzureichen. 

Bitte stellen Sie den Antrag ausschließlich online in horstl unter: Mein Studium >Anträge >Beurlaubung. Eingehende Anträge in schriftlicher Form (per Mail oder Brief) werden nicht bearbeitet.

FRISTEN:

Sommersemester: 30.04.
Wintersemester: 31.10.

Ausnahmen:

Ausnahmen von der Frist sind lediglich bei plötzlichen und unerwartet nach Semesterbeginn eintretenden Ereignissen innerhalb von vier Wochen nach Vorlesungsbeginn möglich.

 

NICHT VERGESSEN!
Unbedingt Nachweise zu Ihrem Antrag auf Beurlaubung mit hochladen!

Grundsätzliches zur Beurlaubung

  • Die Beurlaubung ist nur für volle Semester und mit Ausnahme der Fälle nach Satz 2 Nr. 1 für nicht mehr als sechs Semester möglich. Zeiten der Inanspruchnahme von Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit sind hierauf nicht anzurechnen.
  • Mit dem Antrag auf Beurlaubung sind die erforderlichen Nachweise vorzulegen, die auch Gesundheitsdaten enthalten können, die weiterverarbeitet werden können. Im Falle des Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 muss die voraussichtliche Dauer der Erkrankung ärztlich bescheinigt werden. Abs. 1 Satz 3 sowie § 6 gelten entsprechend. Die Daten des Antrages auf Beurlaubung werden mit den bisher gespeicherten Daten verarbeitet.
  • Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester. Eine Beurlaubung schließt in der Regel den Erwerb von Leistungsnachweisen oder die Ablegung von Prüfungen aus. Eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während der Beurlaubung ist möglich. Nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6 beurlaubte Studierende sind berechtigt, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen.
  • Eine Beurlaubung im ersten Fachsemester ist nur ausnahmsweise, insbesondere im Fall des Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 4 und 5 möglich. Eine rückwirkende Beurlaubung für ein abgeschlossenes Semester ist ausgeschlossen.

Beurlaubungsgründe nach §8 HSchulImmV HE

  • Art und Dauer einer Erkrankung, die ein ordnungsgemäßes Studium ausschließt
  • die Ableistung einer studienbedingten Praktikumszeit, die nicht Teil des Studiums ist
  • ein studienbedingter Auslandsaufenthalt
  • Zeiten des Mutterschutzes in entsprechender Anwendung des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246), die Inanspruchnahme der Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) oder die Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen
  • Zugehörigkeit zu einem auf Bundesebene gebildeten Kader (A-, B-, C- oder D/C- Kader) eines Spitzenfachverbandes im Deutschen Olympischen Sportbund
  • Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung