Mutterschutz für Studierende

Seit dem 1. Januar 2018 gilt das Mutterschutzgesetz auch für Studierende, soweit Ort, Zeit oder Ablauf einer Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgegeben sind oder sie im Rahmen der Hochschulausbildung verpflichtend ein Praktikum absolvieren müssen. Schwangeren und stillenden Studierenden muss damit grundsätzlich und ohne Antrag Mutterschutz gewährt werden.

Konkret bedeutet dies für schwangere und stillende Studierende:

  • Es besteht ein relatives Prüfungsverbot während der Mutterschutzfrist: Im Zeitraum sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt haben Studierende das Recht, nicht an Prüfungen teilnehmen zu müssen. Ebenso haben sie das Recht, sich von Veranstaltungen mit Anwesenheitspflicht, Exkursionen sowie Labor- und Praktikumstätigkeiten freistellen zu lassen.

  • Studierende können auch während der Mutterschutzfrist an Prüfungen oder Veranstaltungen teilnehmen, wenn Sie dies ausdrücklich wünschen. Dies muss schriftlich gegenüber dem jeweiligen Prüfungsausschuss erklärt werden (Formular „Erklärung zur freiwilligen Absolvierung einer Prüfungsleistung während des Mutterschutzes“ verwenden). 

  • Weiterhin besteht der Anspruch auf Nachteilsausgleich während der Schwangerschaft (bspw. Ersatzleistungen bei Laborveranstaltungen).

  • Während der Schwangerschaft und in der Stillzeit (in den ersten 12 Monaten nach der Geburt) haben Studierende das Recht, sich für Untersuchungen, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft stehen, und zum Stillen des Kindes freistellen zu lassen.

Mitteilung der Schwangerschaft

Die schwangeren Studierenden sind zur Mithilfe verpflichtet und müssen die Hochschule Fulda über ihre Schwangerschaft informieren, damit sie die Schutzrechte nach dem Mutterschutzgesetz in Anspruch nehmen können und die Hochschule Fulda entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen kann.

Die Information erfolgt formlos (z. B. per E-Mail ) an das Studienbüro und in CC an den zuständigen Prüfungsausschuss des Studiengangs. Zur Berechnung der Mutterschutzfrist muss das Datum der voraussichtlichen Entbindung mit angegeben werden (am besten durch eine Kopie des Mutterpasses). Das Studienbüro kann ggf. weitere Nachweise (Atteste Arzt oder Hebamme) verlangen.

Anschließend erhalten die Studierenden vom Studienbüro eine Mitteilung über Beginn und Ende der Schutzfrist, Hinweise zum Mutterschutz sowie einen Beurteilungsbogen zur Gefährdungsermittlung (inkl. Ablaufschema).

Gefährdungsmitteilung

Wird dem Studienbüro eine Schwangerschaft gemeldet, erhalten die Studierenden im Anschluss einen Beurteilungsbogen zur Gefährdungsermittlung. Mit Hilfe des Beurteilungsbogens wird ermittelt, ob die Schwangerschaft im Studium evtl. gesundheitsgefährdenden Einflüssen ausgesetzt ist und ob evtl. Schutzmaßnahmen (z. B. Nachteilsausgleich) während der Schwangerschaft und Stillzeit ergriffen werden müssen.

Die Gefährdungsbeurteilung muss von den Studierenden gemeinsam mit dem Prüfungsausschuss des zuständigen Fachbereichs ausgefüllt und an das Studienbüro zurückgesendet werden.  

Die Auswertung und Ablage der Gefährdungsbeurteilung erfolgt im Studienbüro. Sind alle Fragen mit „nein“ angekreuzt“, bestehen keine besonderen Gefahren. Das Studium kann uneingeschränkt fortgesetzt werden.
Wurden ein oder mehrere Fragen mit „ja“ beantwortet, sind in der Regel vom Prüfungsausschuss Ersatzleistungen zu ermöglichen, bei denen keine Gesundheitsgefährdungen für die schwangeren Studierenden auftreten können (Nachteilsausgleich). Besteht darüber hinaus weiterer sicherheitstechnischer oder arbeitsmedizinischer Beratungsbedarf, wird das Studienbüro hierüber gesondert informieren.

 

Weiterführende Informationen

Hilfe bei Fragen

Wenn Sie fragen haben, wenden Sie sich per E-Mail an das Studienbüro. 

sachbearbeitung@hs-fulda.de

Erklärung Prüfungsleistung während Mutterschutz

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Hinweise zu Laboren des FB OE

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Hinweise zu Laboren des FB LT

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