Anerkennung von bereits erbrachten Leistungen

Wenn Sie bereits Studien- oder Prüfungsleistungen von einer anderen Hochschule oder aus einem anderen Studiengang in Fulda mitbringen, können Sie sich diese unter Umständen auf das aktuelle Studium anrechnen lassen. Gleiches gilt für außerhalb einer Hochschule erworbene Kompetenzen, beispielsweise im Rahmen einer Ausbildung oder durch Berufserfahrung. So müssen Sie vielleicht die ein oder andere Vorlesung bzw. Prüfung nicht (erneut) absolvieren.

An der Hochschule Fulda müssen Sie die Anerkennung direkt beim Prüfungsausschuss Ihres Fachbereichs beantragen. Der Prozess ist dabei von Fachbereich zu Fachbereich unterschiedlich, informieren Sie sich daher direkt dort über die richtige Vorgehensweise. Verwenden Sie aber bitte immer das hochschulweit gültige Anerkennungsformular.

Wird Ihrem Antrag auf Anerkennung stattgegeben, leitet der Fachbereich das Anerkennungsformular an das Studienbüro weiter. Dort werden die anerkannten Leistungen dann in horstl für Sie verbucht.

Hilfe bei Fragen

Bei Fragen wenden Sie sich bitte per E-Mail an das Studienbüro:
sachbearbeitung@hs-fulda.de

Auszug aus den Allgemeinen Bestimmungen der Hochschule Fulda vom 11. Juli 2018

§ 22 Anerkennung von Modulen

(1) Module, die in anderen Studiengängen erbracht wurden, sind anzuerkennen, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen.

(2) Bei der Anerkennung von Modulen, ECTS-Punkten, Prüfungsleistungen und berufspraktischen Tätigkeiten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(3) Die Anerkennung kann mit der Auflage verbunden werden, einzelne Leistungsnachweise innerhalb eines bestimmten Zeitraums nachzuholen.

(4) Werden Module anerkannt, sind die Noten – ggf. nach einer Äquivalenzregelung - zu über-nehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Module, die keine Note ausweisen, sind mit der Bewertung „mit Erfolg teilgenommen“ anzuerkennen und bei der Berechnung der Gesamtnote nicht zu berücksichtigen. Anerkannte Module, die an anderen Hochschulen erbracht wurden, sind in der Zusatzbescheinigung (Anlage zum Zeugnis) entsprechend den Regelungen der Anlage 3 auszuweisen.

(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Beweislast für das Vorliegen wesentlicher Unterschiede trägt die Hochschule. Über die Anerkennung entscheidet der Prüfungsausschuss im Benehmen mit der für das Modul verantwortlichen Person. Die antragstellende Person hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(6) Ablehnende Entscheidungen sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.