Kann man in Kryptowerte vollstrecken?

10.03.2020

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Forschungsprojekt anlässlich der Anpassung des Kreditwesengesetzes abgeschlossen

Im November 2019 begann Prof. Dr. Dominik Skauradszun, LL.M. mit seinen Mitarbeiter*innen Christin Rißeler, Maja Erbe, Claus Schindler und Jana Schanze, die Frage zu untersuchen, ob die Pfändung und Verwertung von Kryptowerten im Rahmen der Zwangsvollstreckung möglich ist.

Im Dezember 2019 hatte der Bundestag eine Änderung des Kreditwesengesetzes verabschiedet, wonach seit dem 01.01.2020 „Kryptowerte“ (wie etwa Bitcoin) und das Kryptoverwahrgeschäft in § 1 Abs. 1a Nr. 6 und Abs. 11 Satz 1 Nr. 10, Satz 4 KWG legaldefiniert werden. Mit dieser Gesetzesänderung in § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 6, Abs. 11 S. 4 KWG n. F. wurde das dogmatische Fundament gelegt, Kryptowerte als (Vermögens-)Rechte qualifizieren zu können. Da Kryptowerte nach beiden Legaldefinitionen übertragbare Vermögenswerte darstellen, ergeben sich nun neue Möglichkeiten in der Zwangsvollstreckung. Denn diese setzt bei der Pfändung in sog. „andere Vermögensrechte“ nach § 857 der Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass das Vermögensrecht „übertragbar“ ist (§§ 857, 851 ZPO). Da dies nun definitionsgemäß der Fall ist, war im nächsten Schritt zu klären, ob die „alte“ Zivilprozessordnung von 1877 einen Rechtsrahmen dafür bietet, dezentrale Kryptowerte zwangsweise zu verwerten. Überraschenderweise hat sich die Zivilprozessordnung als flexibel genug erwiesen, auch Kryptowerte verwerten zu können.

Die Untersuchung wird in Kürze in den Wertpapier-Mitteilungen (WM) erscheinen.

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