Schwerbehindertenvertretung

Wir, die Schwerbehindertenvertretung der Hochschule Fulda, verstehen uns als Interessensvertreter der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Arbeitnehmer*innen und Professor*innen der Hochschule Fulda. Wir bieten Beratung und Unterstützung unter anderem in den Bereichen der leidensgerechten Arbeitsplatzgestaltung, sowie begleitenden Hilfen im Arbeitsleben und informieren über weiterführende Hilfsangebote. Bei Personalgesprächen haben schwerbehinderte Beschäftigte das Recht, die Vertrauensperson hinzuzuziehen. Wir versuchen in erster Linie zu vermitteln und beraten bei weiteren Konfliktlösungsstrategien. Ebenso bieten wir Unterstützung bei der Anerkennung einer Behinderung oder dem Beantragen einer Gleichstellung.

Sie erreichen uns zur Terminvereinbarung unter der Rufnummer: 0661 - 9640 1713

oder per E-Mail an:    sbv-udo.muecke@hs-fulda.de


 

Die Schwerbehindertenvertretung setzt sich aus den Vertrauensleuten der Hochschule Fulda zusammen, die von den schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten  Bediensteten und Professor*innen in einer geheimen Wahl gewählt wurden.

Rechtsstellung der Schwerbehindertenvertretung

Die persönliche Rechtsstellung der Schwerbehindertenvertretung bestimmt sich nach § 179 SGB IX. Mit dieser Vorschrift wird die selbstständige Stellung der Schwerbehindertenvertretung unterstrichen.

Ehrenamt

Das Amt der Schwerbehindertenvertretung ist ein Ehrenamt (§ 179 Abs. 1 SGB IX). Die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen werden in geheimer Wahl von den im Betrieb oder der Dienststelle beschäftigen schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeiternehmern gewählt. Sie führen ihr Amt ohne zusätzliche Vergütung. Die Auslagen und Aufwendungen, die bei ihrer Tätigkeit entstehen, sind vom Arbeitgeber zu tragen (§ 179 Abs. 8 SGB IX). 

Behinderungsverbot

§ 179 Abs. 2 SGB IX regelt die unabhängige Amtsführung der Schwerbehindertenvertretung: 
Das Behinderungsverbot gebietet, dass alle Eingriffe in die ehrenamtliche Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung unerlaubt sind. Das Verbot richtet sich nicht nur gegen den Arbeitgeber, sondern gegen jedermann (betriebliche Interessenvertreter, Gewerkschaftsvertreter, Behörden). Eine Behinderung muss nicht immer eine aktive Handlung sein, auch eine Unterlassung kann behindern. Die Regelungen des § 179 Abs. 3 SGB IX zum Kündigungsschutz, Versetzungs- und Abordnungsschutz dienen der Schwerbehindertenvertretung zum Schutz ihrer unabhängigen Amtsführung. Die Vertrauenspersonen werden damit den Interessenvertretungen ausdrücklich gleichgestellt.

Benachteiligungsverbot

Das Benachteiligungsverbot verhindert die Schlechterstellung der Schwerbehindertenvertretung wegen der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeiten im Vergleich mit anderen (vergleichbaren) Beschäftigten. Eine Benachteiligung muss objektiv erkennbar sein, z. B. darf das Entgelt der Vertrauensperson nicht gemindert werden mit dem Hinweis auf ihre häufige Abwesenheit vom Arbeitsplatz.

Begünstigungsverbot

Das Begünstigungsverbot ist das Spiegelbild des Benachteiligungsverbotes. Das Verbot soll die Schwerbehindertenvertretung vor der Beeinflussung ihrer Tätigkeit schützen. Zum Beispiel wäre eine besondere Vergütung, übermäßige Aufwandsentschädigungen und Freistellungen, die in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand stehen, die Ausnahme der Schwerbehindertenvertretung von allgemeiner Kurzarbeit etc. eine solche Begünstigung. Die Kündigungsschutzregelungen stellen keine Begünstigung im Sinne dieser Vorschrift dar, sondern dienen dem Schutz der betrieblichen Interessenvertreter.

Vertrauensperson

Udo Mücke

IT-Support

Gebäude 34 , Raum 009
Udo Mücke+49 661 9640-1713